(29-03-2014, 11:11)Klaro schrieb: Ganz erstaunlich, daß sich im shia-Forum die Muslime gegen die heute in Hannover stattfindende Missionierungstour angeprangert wird
NIcht so erstaunlich, mit dem wahabitischen Urzeitislam haben weder
Sunniten noch Schiiten besonders viel am Hut,
Shiiten mit Sunniten und Alawiten etc. untereinander aber auch nicht..
So sachlich gesehen schwebt man manchmal bei konsequenter
Befolgung religiöser Regeln eh unter Krankheitsverdacht.
Da gehts um eine schlichte Klassenfahrt, wo eine Schülerin unbedingt einen
verwandten Aufpasser einklagen wollte (2002).
"
Die Antragstellerin verweist auf
- ihre ständige Furcht, auf Klassenfahrten könne in ihrem Essen Schweinefleisch sein, das sie aus religiösen Gründen nicht esse,
- ihre Furcht, die fünf notwendigen täglichen Waschungen und Gebete nicht vornehmen zu können,
- ihre psychische Belastung bei Nichteinhaltung der Regeln,
- ihre Furcht, ihre Mitschülerinnen könnten sie seltsam finden, wenn sie so dusche, wie es ihr Glaube ihr allein ermögliche,
- ihre Furcht, sich sogar vor ihren Mitschülerinnen unbekleidet zeigen zu müssen,
- ihre Furcht, ihr Kopftuch zu verlieren,
- ihre ständige Hektik in Sorge darum, nie ohne Kopftuch zu sein.
Auch wenn die Antragstellerin ausdrücklich betont, sie fühle sich "durch die Religion gar nicht unterdrückt", so sind doch ihre Ängste, die sie artikuliert, religiös bedingt. Sie hat insgesamt Angst, in die angeführten Situationen zu kommen und ohne einen "Mahram" - wie Vater, Großvater, Bruder oder Onkel - über Nacht zu verreisen, also auch an der Klassenfahrt teilnehmen zu müssen.
Nach der eidesstattlichen Versicherung ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin von den gesehenen Zwängen und den Ängsten so geprägt ist, dass sie ohne eine nach ihren maßgeblichen religiösen Vorstellungen geeignete Begleitperson nicht an der Klassenfahrt teilnehmen kann.
Diese durch Zwänge und Ängste gekennzeichnete Situation bei der Klassenfahrt ist der bereits Krankheitswert besitzenden Situation einer partiell psychisch Behinderten vergleichbar, die behinderungsbedingt nur mit einer Begleitperson reisen kann.
Es spricht Überwiegendes dafür, dass die geschilderten Zwänge und Ängste auch bei der Antragstellerin bereits Krankheitswert erreichen, so dass sie i.S. v. § 9 Abs. 1 ASchO NRW begründet verhindert ist, an der Klassenfahrt teilzunehmen. "
*http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/oerecht/OVerwG/7445
Würde heute wahrscheinlich nicht mehr so formuliert.