25-10-2010, 19:34
(25-10-2010, 19:26)humanist schrieb: Wobei es heißtZitat:Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach.
Rechtliche Grundlage der Trennung von Kirche und Staat ist Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit den Artikeln 136 bis 139 Weimarer Reichsverfassung.
Danke, Humanist. Wobei ich jetzt nicht genau weiss, was unter einer "bekenntnisfreie" Schule zu verstehen ist. Sind alle staatlichen Regel-Schulen "bekenntnisfrei"? Wenn das so wäre, dann wäre der Hinweis auf die Verfassung als "zwingend" für den RU hinfällig.
Alwin, weisst Du was darüber?
Schönen Gruss
DE
