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Vorraussetzungen für islamisches Recht
#35
Salam Melek!

Zum Ehebruch:

Nein, ich halte die Reduzierung von Ehebruch auf eine private Angelegenheit für eine der Ursachen des sozialen Abbaus in Deutschland.
Die Familie ist die kleinste Zelle einer funktionierenden Gemeinschaft. Keine Familie, keine Gemeinschaft.

Wie gesagt lehne ich die Steinigung ab, hielte sie aber für gerecht. Dennoch steht demnach auf Ehebruch nicht die Todesstrafe.

Folgen von Ehebruch können sein: Schwangerschaft, ein zerstörtes Leben der restlichen Familienmitglieder. Man sehe sich nur das Ergebnis an, was aus Kindern werden kann deren Eltern geschieden sind (was im Islam gerade so erlaubt ist); geschieht dies dann durch Ehebruch ist die Katastrophe perfekt. Ich sehe es jeden Tag in meinem persönlichen Umfeld.

Wieso kann man sich denn dann nicht scheiden lassen, wenn die Ehe ohnehin ruiniert ist? Ich halte das einfach für Angst vor den Konsequenzen einer Scheidung. Man hüllt sich lieber in die "Gewißheit" nicht entdeckt zu werden.

Im übrigen können die Betroffenen Personen die Strafe erlassen.

Sexuelles Selbstbestimmungsrecht hat mir der Sache jedoch nichts zu tun.

Auch wenn beide Einverstanden sin dist es ein Risikofaktor: Schwangerschaft, Geschlechstkrankheiten, etc.

Zur Homosexualität:

Inweiweit Homosexualität angeboren ist ist wissenschaftlich nicht eindeutig beweisen, daher brauchen wir darüber gar nicht diskutieren.

Und entschuldigung: Im Garten Sex? Muß das sein? Ansonsten müssen die Zeugen voneinander unabhängig sein. Das macht es da schon sehr sehr schwierig!

Ansonsten ist mir keine Todesstrafe für eine homosexuelle Handlung bekannt. Alle Ahadith diesbezüglich sidn ziemlich sichert gefälscht, auch wenn das von der ortodoxen Mehrheit abgelehnt wird.

Meiner Meinung nach ist die einzige höchsttrafe dieselbe wie für Ehebruch im Koran: auspeitschen, wobei ich auch dies als nicht gesichert betrachte. Interpretationsmäßig kann man daher auch auf Straffreiheit kommen, was ich aber nicht glaube. Ich tendiere zu einer Strafe für dieses Vergehen, so es in der Öffentlichkeit geschieht. Dies kann man mit dem Koran belegen. Eine Strafe für die Erregung öffentlichen Ärgernisses (wie in Deutschland) halte ich für druchaus möglich.

Jedenfalls herrscht bezüglich der Bestrafung kein Konsens (auch nicht im orthodoxen Islam).

Was die leute zu Hause machen ist egal, in der Öffentlichkeit siehe oben.

Garten ist kein Argument, denn wenn man davon ausgehen muß gesehen zu werden, dann ist es ja schon wieder Provokation.

Ich sage meine Meinung nochmal sganz kurz:

1. Auspeitschen für Ehebruch/Unzucht ist die Höchtstrafe!
2. Homosexuelle Vergehen sind mit derselben Höchtstrafe zu ahnden.
3. Beides kann nur zur Höchtstrafe führen, wenn vier voneinander unabhängige Zeugen mit einwandfreiem Leumund es konkret gesehen haben.

Ich denke es geht primär darum, daß man die Öffentlichkeit vor derlei Schützen will und Nachahmer nicht zum Zug kommen sollen.

Alternatve Sichtweisen dazu sind natürlich die orthodoxe, die wohl auch die bekannteste ist.

Desweiteren gibt es folgende Meinungen:

http://islamforum.aks-pages.de/viewtopic.php?t=46&highlight=homosexualit%E4t

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RE: Vorraussetzungen für islamisches Recht - von Lea - 09-06-2007, 21:06
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