09-06-2007, 19:13
Salamunalaikum!
In einem anderen Thread wurden verschiedene islamische Strafen als nicht angemessen empfunden.
Diese Meinung ist weit verbeitet und zielt auf die sog. Körperstrafen ab.
Was viele nicht wissen ist, daß das Strafrecht bezüglich Körperstrafen nicht so einfach umzusetzen ist.
1. Körperstrafen sind prinzipiell Höchststrafen.
2. Sie sind nur dann anzuwenden, wenn der Täter absolut ohne Zwang gehandelt hat.
3. Der Richter ist angehalten diese Strafen nach Möglichkeit niht zu verhängen.
Beispiele:
1. Handabhacken bei Diebstahl:
Wird nur durchgeführt, wenn der Täter absolut ohne Geldnot gestohlen hat und eine ander Existenz dadurch zerstört.
2. Steinigung/Auspeitschen bei Ehebruch:
Meiner Meinung anch fehlt es für die Steinigung an jeglicherrechtlicher Grundlage. Dennoch:
Es braucht vier Zeugen, die vollkommen unabhängig voneinander die Tat gesehen haben (und zwar deutlich: Stöhnen, Bewegungen sind nicht deutlich; deutlich ist das Sehen des Eindringens von Penis in Vagina; bloßes berühren kann nicht zur Höchstrafe führen!!).
Daraus folgt, daß es sich nicht bloß um Erregung öffentlichen Ärgernisses handelt, wie in dem anderen Thread versucht wurde tiefzustapeln, sondern um bewußte Provokation und Gesetzesübertretung ohne jegliche Notwendigkeit.
3. Strafe für homosexuelle Handlungen sind nur gegeben, wenn sie die oben genannten Bedingenungen erfüllen. Damit wird nicht die Neigung bestraft!! Die Neigung kann man im privaten Ausleben wie man will!
Ich persönliche halte die Strafen unter diesen Bedingungen für durchaus angemessen.
Wa salam,
Ahmad
In einem anderen Thread wurden verschiedene islamische Strafen als nicht angemessen empfunden.
Diese Meinung ist weit verbeitet und zielt auf die sog. Körperstrafen ab.
Was viele nicht wissen ist, daß das Strafrecht bezüglich Körperstrafen nicht so einfach umzusetzen ist.
1. Körperstrafen sind prinzipiell Höchststrafen.
2. Sie sind nur dann anzuwenden, wenn der Täter absolut ohne Zwang gehandelt hat.
3. Der Richter ist angehalten diese Strafen nach Möglichkeit niht zu verhängen.
Beispiele:
1. Handabhacken bei Diebstahl:
Wird nur durchgeführt, wenn der Täter absolut ohne Geldnot gestohlen hat und eine ander Existenz dadurch zerstört.
2. Steinigung/Auspeitschen bei Ehebruch:
Meiner Meinung anch fehlt es für die Steinigung an jeglicherrechtlicher Grundlage. Dennoch:
Es braucht vier Zeugen, die vollkommen unabhängig voneinander die Tat gesehen haben (und zwar deutlich: Stöhnen, Bewegungen sind nicht deutlich; deutlich ist das Sehen des Eindringens von Penis in Vagina; bloßes berühren kann nicht zur Höchstrafe führen!!).
Daraus folgt, daß es sich nicht bloß um Erregung öffentlichen Ärgernisses handelt, wie in dem anderen Thread versucht wurde tiefzustapeln, sondern um bewußte Provokation und Gesetzesübertretung ohne jegliche Notwendigkeit.
3. Strafe für homosexuelle Handlungen sind nur gegeben, wenn sie die oben genannten Bedingenungen erfüllen. Damit wird nicht die Neigung bestraft!! Die Neigung kann man im privaten Ausleben wie man will!
Ich persönliche halte die Strafen unter diesen Bedingungen für durchaus angemessen.
Wa salam,
Ahmad