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Aussageverweigerung eines Beschuldigten vor der vernehmenden Behörde. Rechtsfolgen?
#10
(09-01-2017, 14:31)Sinai schrieb:   in der Bundesrepublik ist es Wahnsinn, mit der Polizei "nicht zu reden"

Ein aufgelegter Elfmeter für die Polizei
Für den ermittelnden Staatsanwalt so gut wie ein Schuldeingeständnis oder zumindestens Mitwisserschaft wenn nicht Komplizenschaft

. . .  führt für den Unschuldigen recht wahrscheinlich zu U-Haft

Eine sehr laienhafte Sicht der Dinge.

Die Untersuchungshaft darf von einem Gericht nur verhängt werden, wenn gegen den Beschuldigten Ermittlungen durchgeführt werden oder Anklage erhoben wurde und der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist.

Darüber hinaus muss zumindest einer dieser Haftgründe vorliegen:

Fluchtgefahr; Verabredungs- bzw. Verdunkelungsgefahr; Gefahr eine neuerlichen Straftat bzw. Weiterführung der bereits begonnenen Straftat (wenn die Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist)
MfG B.
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RE: Bestehen die Geisteswesen nun aus Fleich und Knochen oder nicht ? - von Bion - 09-01-2017, 16:14

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