(08-07-2016, 18:33)deja-vu schrieb: Artikel 5 Grundgesetz
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
So eindeutig scheint mir die Sache nicht zu sein. Zu klären wäre ob die Maßnahmen die die Moderation eines staatlich geführten Forums nicht durch Artikel 5 (2) gedeckt wären.
Auch Dir gebe ich hundertprozentig recht !!!
Selbstverständlich wird auch das staatliche Organ bei der Zensur die Meinungsfreiheit auf Schritt und Tritt beschneiden.
Das ist ja ganz klar, das ergibt sich - wie Du richtig sagst - aus dem Wortlaut von Absatz 2
Aber zum Unterschied zu einem Privatverein hat der Bürger hier Parteienstellung
Und das ist der entscheidende Punkt.
Er kann gegen die Zensurmaßnahme Berufung erheben. Er kann sich wehren!
Die Behörde muß nun die Zensurmaßnahme inhaltlich begründen (!) und darüber per rechtsmittelfähigem Bescheid absprechen.
Wenn die Begründung erkennen läßt, daß Unsachlichkeit und Willkür herrschen, dann wird der Bürger - sofern er
nicht selbst Jurist ist - anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und beim Verfassungsgericht mit Erfolg Beschwerde erheben.
Ist ja ganz klar, daß nur 0,5 % der Forenteilnehmer diesen Weg gehen werden.
Aber diese 0,5 % sorgen durch diese Klagen dafür, daß Ordnung ist.
Siehe mein Beispiel:
Ein Bürger fordert in dem von mir erwähnten Forum die Todesstrafe bei bestimmten Schwerverbrechen.
Obwohl in den USA die Gaskammer ist, wird der Beitrag aus dem Forum geworfen; durch diese autokratische Meinungsunterdrückung wird die Meinung der Bürger falsch wiedergegeben. Demokratiepolitisch ein Wahnsinn!
Der Bürger kann gegen das Forum, da privat, kein Rechtsmittel erheben.
Hello Bananendemokratie