14-11-2013, 19:54
(14-11-2013, 19:14)Ulan schrieb:In grenznahen Fällen wie Schleswig-Holstein machts ja auch Sinn.(14-11-2013, 18:50)Sinai schrieb: Herr U kann nicht fordern, daß seine Tochter im Kindergarten mit der Pädagogin in Urdu reden kann.
Der Anspruch wuerde bestehen, wenn Herr U und seine Familie deutsche Staatsbuerger waeren, aber die Familie z.B. kein Deutsch sprechen koennte. Das ist aber ein sehr unwahrscheinlicher Fall. Man muss sich vor Augen halten, dass die Passage im Grundgesetz fuer damalige Minderheiten in Deutschland eingefuehrt wurde, und hier konkret fuer die daenischsprachige Minderheit in Schleswig-Holstein, die natuerlich Anspruch auf daenischsprachige Paedagogen hat. Ein aehnlicher Anspruch besteht z.B. auch fuer Sorben.
Wenn einer aus Sachsen nach Bayern zieht, hat der auch Anspruch auf fließend sächselnde Betreuer ?
Hat jeder aus der französischen Schweiz Anspruch auf Förderung
durch französischsprachiges Personal ?
Man kann ja wirklich alles übertreiben.
Wenn da jetzt ein unglücklicher Kindergarten das Pech hat Kinder mit allen
gelisteten Sprachen beglückt zu werden.
Wie können ja anfangen einen neuen Turm von Babylon zu bauen.
Hat das Kind was Urdu kann aber auch Deutsch spricht immer
noch einen Anspruch ?
Wahrscheinlich schon , seufz.
Wenn Esperanto nur ein bisschen weiterentwickelt wäre.
Noch nicht mal die Katholen halten Evangelen für gleichberechtigt.
Christliche Gruppen unter sich auch oft nicht.
Wie wärs damit , das sich eine Religion unter sich erstmal gleichberechtigt.
Muss ja nicht gleich in syrische,ägyptische.. Verhältnisse ausarten.
