14-11-2013, 19:14
(14-11-2013, 18:50)Sinai schrieb: Herr U kann nicht fordern, daß seine Tochter im Kindergarten mit der Pädagogin in Urdu reden kann.
Der Anspruch wuerde bestehen, wenn Herr U und seine Familie deutsche Staatsbuerger waeren, aber die Familie z.B. kein Deutsch sprechen koennte. Das ist aber ein sehr unwahrscheinlicher Fall. Man muss sich vor Augen halten, dass die Passage im Grundgesetz fuer damalige Minderheiten in Deutschland eingefuehrt wurde, und hier konkret fuer die daenischsprachige Minderheit in Schleswig-Holstein, die natuerlich Anspruch auf daenischsprachige Paedagogen hat. Ein aehnlicher Anspruch besteht z.B. auch fuer Sorben.

