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Entweihung / Entwidmung : der kirchenrechtliche Ablauf
#1
Werte Forenfreunde und Forenteilnehmer,

... eine Entwidmung ist in der Regel recht schmerzlich für die restlichen Gemeinde-Mitglieder. Dabei ist aus meiner Sicht insbesondere folgender Sachverhalt wissenswert bzw. kritisch zu betrachten :

Punkt A
> der Kirchenvorstand legt eine Anschlußverwendung durch Mehrheitsbeschluß fest. Der Bischof bewilligt diesen und die Gemeinde hat kein Mitspracherecht. Die Option Vorschläge einzufordern und über diese unverbindlich abzustimmen wird in der Regel von der Kirchenleitung nicht genutzt. Das ist wieder einmal ein Merkmal fehlender Basisverankerung der Bistumsverwaltung gegenüber den örtlichen Pfarrgemeinde-Mitgliedern.
> welche Möglichkeiten hat bspw. eine Bürgerinitiative sich in den diesbezüglichen Entscheidungsprozess einzuklinken ?!

Punkt B
> welche rechtlichen Möglichkeiten hat laut Kirchenrecht diesbezüglich noch ein Förderverein ?
> wahrscheinlich nur ein Anhörungsrecht was für den laufenden Prozess nichts bringt, wenn die Kirchenleitung sich hierfür
nicht wirklich interessiert.

Punkt C
> wie läuft denn überhaupt der Entscheidungsprozess konkret ab ?
> der Vorstand erörtert die Gestaltungsoptionen nach einem Entwidmungsbeschluß des Bistums ?
> Einwände von Pfarrmitgliedern werden nur berücksichtigt wenn sie linienkonform zu den Bistumsvorstellungen sind ?

Punkt D
> die Entwidmung ergibt sich auf Grund statistischer Zahler der Kirchenbesucher der letzten Jahre
> man stellt ein strukturelles Defizit fest : die Kirche verliert die Bezuschussungszuwendungen.

So könnte der Ablauf im groben aussehen. Einige Details sind mir jedoch nicht bekannt. Hierzu wäre ich für einige
zielführenden Erläuterungen sicherlich dankbar.
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