(08-06-2014, 12:50)petronius schrieb: daran, daß praktisch kein muslim hier die scharia oder schlimmeres fordert, was erich in seinen xenophoben angstfantasien hier vorbringt
Sicher wird sie gefordert und auch in Teilen berücksichtigt.
Innerhalb gewisser Bedingungen werden auch Scharia- Urteile hier anerkannt.
DITIB der ja ziemlich der größte Verband ist praktisch ein Staatsableger der Türkei, die diese auch finanziert
und der Scharia nicht gerade feindlich gegenüber.
Durch wachsenden Zuzug wird ja auch Rechtmäßigkeit nach im Ausland geschlossenen Verträgen nach Scharia Recht zu regeln sein.
"In bestimmten Fällen „internationaler“ (grenzüberschreitender) Lebensverhältnisse sieht
das Gesetz (vgl. Artt. 3 ff. Einführungsgesetz zumBürgerlichen Gesetzbuch, EGBGB)
vor, dass im Ausland wirksam entstandene private Rechtsverhältnisse
grundsätzlich auch dann fortbestehen, wenn die Beteiligten nach Deutschland kommen.
Dasselbe gilt, soweit sie als Ausländer in Deutschlandleben
und das IPR anordnet, dass ihre privaten Rechtsverhältnisse nach dem Recht ihrer
Staatsangehörigkeit zu beurteilen sind. Das gilt im Grundsatz auch für muslimische Ausländer.
Allerdings zieht auch hier der ordre 3 public
(vgl. Art. 6 EGBGB) Grenzen:
Wenn das Ergebnis der Anwendung fremder
Normen mit den rechtlichen Grundvorstellungen Deutschlands offensichtlich unvereinbar
wäre und ein hinreichender Bezug des Falles zum Inland besteht, dann werden diese
Normen doch nicht angewandt.
Das betrifft z.B. die genannten Fälle der Ungleichbehandlung von Geschlechtern und Religionen
Beispiel: das einseitige Verstoßungsrecht des Ehemannes (sogenannter talaq) nach
islamischem Recht widerspricht der deutschen Rechtsordnung. Wird es im Ausland nach
dortiger Vorstellung wirksam ausgeübt, kommt es darauf an, ob auch nach deutschem
Recht die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben gewesen wären bzw. ob die
Scheidung im Ergebnis den Interessen der Ehefrau entspricht; dann kann der talaq auch im
Inland anerkannt werden, obwohl das Institut als solches nicht akzeptiert
wird.
Andererseits kann keine Anerkennung erfolgen, wenn die Ehefrau ihre Interessen bei
dem Vorgehen nicht wahren konnte.
In Deutschland können rechtswirksam nur monogame Ehen geschlossen
werden. Die Eingehung einer polygamen Ehe in der im Inland
vorgeschriebenen Form der Eheschließung ist strafbar(§ 172 Strafgesetzbuch). Damit kommt die
Ablehnung der deutschen Rechtsordnung gegenüber polygamen Ehen (die auch in
der islamisch geprägten Welt selten und z.B. in der Türkei und in Tunesien verboten
sind) klar zum Ausdruck.
Wie aber ist mit solchen Ehen zu verfahren, die gemäß der Herkunftsrechtsordnung
der Beteiligten dort wirksam geschlossen wurden? Das deutsche Recht unterscheidet hier zwei
Fallgruppen:
1.
Fälle, in denen Beteiligte daraus Privilegien ableiten wollen, die nur Eheleuten zustehen :
In diesen Fällen wird die polygame Ehe nicht anerkannt. Das gilt z.B. für
den erleichterten Ehegattennachzug ins Inland oder die Mitversicherung von
Ehegatten bei der Krankenversicherung.
2.
Fälle, in denen sich Ehefrauen auf Rechte gegenüber dem Ehemann berufen:
Hier hat sich die deutsche Rechtsordnung entschlossen, solchen Frauen Schutz zu
gewähren, z.B. im Unterhalts- und Erbrecht oder auch wie erwähnt im Sozialecht,
soweit die Ansprüche auf vom Ehemann geleisteten Beiträgen beruhen. Damit ist
keine Anerkennung des Instituts der polygamen Ehe verbunden! Die Alternative
wäre, den Frauen rechtliche Ansprüche zu versagen,auf deren Bestand sie sich
verlassen haben." *http://www.zr2.jura.uni-erlangen.de/islamedia/publikation/Scharia%20in%20Deutschland.pdf
Wird da weiter ausgeführt Dispositives Sachrecht etc.