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War Jesus verheiratet ?
#76
(19-09-2013, 19:38)Lelinda schrieb: Und warum geht dann der Bote ... davon aus, dass sie möglicherweise nicht bereit dazu sein könnte (1 Mose 24, 1-9)?

Ja, Gen 24, 58 ist die einzige Stelle, wo die Braut gefragt wird, ob sie will.

Was natürlich als Hinweis ansehen werden kann, dass eine Brautwerbung auch so hat ablaufen können.

In der Regel hatten die Frauen nichts mitzureden. Ihr Leben wurde von Männern bestimmt (Gen 34,10ff.).

Extrembeispiel:

Wurde ein Mädchen vergewaltigt, musste der Vergewaltiger sie dem Vater abkaufen:

Dtn 22, 28f.:
Wenn ein Mann ein Mädchen trifft, eine Jungfrau, die nicht verlobt ist, und ergreift sie und liegt bei ihr, und sie werden (dabei) angetroffen: dann soll der Mann, der bei ihr lag, dem Vater des Mädchens fünfzig (Schekel) Silber geben, und es soll seine Frau werden, weil er ihr Gewalt angetan hat;…

Das Mädchen konnte sich offenbar nicht weigern, diese Ehe einzugehen.

Teilweise lässt sich vorrabbinisches Recht auch durch rabbinische Texte erschließen.

Beispielsweise aus der Mischna.

III. Seder "Naschim"

IV 4

Ein Vater hat die Vollmacht über seine Tochter bei ihrer Verlobung, über das Geld, über das Geschriebene und über die Beiwohnung, auch hat er das Recht über Dinge, die sie findet, und an ihrem Arbeitslohn.
[…]

IV 5

Eine Tochter bleibt solange in der Gewalt des Vaters, bis sie mit der Hochzeit in die Gewalt ihres Mannes kommt.
MfG B.
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#77
Und wie erklärt sich dann die Stelle, wo die Frau gefragt wird? Vielleicht Einflüsse aus anderen Kulturen auf den Autor, zum Beispiel aus Ägypten, wo Frauen mehr zu sagen hatten?
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#78
Das mag durchaus sein, zumal die Ägypterinnen ab dem 7 Jh vC bis zum Beginn der Griechenherrschaft ihre Eheverträge selbst abschlossen, also durchaus in zeitlicher Relevanz zum Entstehen des Textes der Geschichte der Brautwerbung Abrahams für Isaak.

Zitat:Auch im Eherecht zeigt sich die starke Stellung der Ägypterinnen. Eine große Rolle in der Überlieferung spielen private Eheverträge. Es sind Papyrusfunde, die bis in die 22. Dynastie zurückgehen (um 900 v.Chr.) und dann in immer größerer Zahl gefunden worden sind. Das ist auch die Zeit, für die zum erstenmal die Möglichkeit einer Scheidung nachgewiesen ist, um die es regelmäßig auch in diesen Eheverträgen geht. Sie werden abgeschlossen zwischen dem künftigen Ehemann und seinem Schwiegervater, seit dem 7. Jahrh. v. Chr. auch mit seiner künftigen Frau, und regeln ihre Versorgung nach der Scheidung. Zu diesem Zweck verspricht der Mann ihr eine meist fiktive Frauengabe. Erst bei der Ehescheidung wird sie wirklich geleistet, oft verbunden mit einer Art Zugewinnausgleich. Das Ganze wird verstärkt durch eine Sicherungsübereignung des gesamten Vermögens des Mannes an die Frau, wodurch ihm oft eine Scheidung praktisch unmöglich geworden sein wird. Im Übrigen, immer ein sicheres Indiz für die bessere Situation von Frauen, in Ägypten können sie auch selbst die Scheidung erklären, wie der Mann, im Gegensatz zu Mesopotamien.

Quelle: U. Wesel, Geschichte des Rechts, Verl. Beck, 97f.
MfG B.
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