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Kommunikation mit der Moderation
#7
Auch falsch, es gibt durchaus in Fragen versteckte Behauptungen die nicht zulässig sind.

Wo die Grenzen liegen -> mal StGb §166 / §188 googeln und die Musterurteile
der Grenzen der Zulassigkeit durchgehen.

z.B,
"Üble Nachrede: "Für den objektiven Tatbestand ist das Behaupten oder Verbreiten einer Tatsache in Beziehung auf einen anderen erforderlich, die diesen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, bestimmt sich nach dem durch Auslegung zu ermittelnden objektiven Sinn der Äußerung (vgl. dazu § 185 RN 8f.) wobei auch bei inhaltlich mehrdeutigen Äußerungen die für den Betroffenen besonders belastende Bedeutung nur zugrunde gelegt werden darf, wenn die anderen auszuschließen sind (vgl. zB BGH NJW 98, 3048 m. Anm. Dietlein JR 99, 246 ["IM-Sekretär, über 20 Jahre im Dienst des Staatssicherheitsdienstes tätig"]; vgl. dazu zB auch BVerfGE 93 295f, 94 9 mwN)" Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch Kommentar, 26. Auflage, S. 1557, Rn. 2 "Maßgebend dafür, ob das eine oder das andere anzunehmen ist, ist der objektive Sinngehalt der Äußerung wie von dem angesprochenen Adressaten verstanden werden muß, wobei nicht nur der Wortlaut und Form, sondern auch der Kontext und der gesamte Kommunikationszusammenhang zu berücksichtigen sind (vgl. BGH 6 162, NJW 93, 930, 94, 2614, 96, 1133, 97, 2513 NJW-RR 94, 1247 jeweils mwN, Hirsch aaO 210 ff., Nolte aaO 61 ff.) Dies gilt auch für "rhetorische", d. h. eine versteckte Aussage enthaltende Frage, die nach ihrem objektiven Sinn sowohl eine Tatsachenbehauptung als auch ein Werturteil zum Ausdruck bringen können , dies i. U. zu den "echten", d. h. auf eine Antwort gerichteten und eine solche offenlassenden Fragen, die weder Tatsachenbehauptungen noch Werturteile sind, mögen Sie auch neben diesen durch Art. 5 1 1 GG geschützt sein und unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit Werturteilen "gleichstehen" (vgl. RR 95, 541, Nürnberg, NJW-RR 95, 539, Grimm aaO 1699 f, Hilgendorf aaO 150 ff.)" Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch Kommentar, 26. Auflage, S. 1557 f., Rn. 3
"
Ist nicht einfach wegen einer Frage belangt zu werden, mit etwas Übung bekommt man dass aber hin.
Mit ein paar harmlosen Bildchen, die woanders gleich zum Blutrausch führen, bekommt man das
natürlich nicht hin.


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Kommunikation mit der Moderation - von Ekkard - 27-05-2013, 20:23
RE: Kommunikation mit der Moderation - von Koon - 02-06-2013, 00:23
RE: Kommunikation mit der Moderation - von Koon - 02-06-2013, 01:01
RE: Kommunikation mit der Moderation - von Bion - 02-06-2013, 10:19
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RE: Kommunikation mit der Moderation - von Harpya - 02-06-2013, 18:12
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RE: Kommunikation mit der Moderation - von Bion - 04-06-2013, 17:04
RE: Kommunikation mit der Moderation - von Harpya - 02-06-2013, 03:44
RE: Energiekörper - Bewusstsein & Gedanken - von Harpya - 01-06-2013, 20:58
RE: Energiekörper - Bewusstsein & Gedanken - von Koon - 01-06-2013, 23:49

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