Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Ablass
#1
Erlass einer zeitlichen Strafe vor Gott für Sünden, die hinsichtlich der Schuld schon getilgt sind (↗Paul VI., Indulgentiarum doctrina 12, 1967).

Der Ablass ist eine, nur in der ↗katholischen Kirche gebräuchliche Form des Umgangs mit umkehrwilligen Sündern. Der fiskalische Missbrauch des Ablasses wurde nach Kritik durch ↗Luther Anlass für die im 16. Jh. erfolgte Kirchenspaltung. Zuvor wurde die "Ablass-Theorie" schon durch die Anhängerschaft von ↗Hus und ↗Wyclif infrage gestellt.

Luther stellte fest, dass es für den Ablass keine biblische Rechtfertigung gäbe und trat öffentlich gegen den missbräuchlichen Handel mit Ablassbriefen auf, der die zerrütteten Kirchenfinanzen sanieren helfen sollte.

Grundlage für die Ablass-Gewährung ist die durch ↗Clemens VI. eingerichtete "Lehre vom Kirchenschatz" (Jubiläumsbulle: Unigenitus Dei Filius, 27.1.1343).

Das ↗Konzil von Trient bestätigte die kirchliche Vollmacht zur Ablass-Gewährung und stellte fest, dass alle, die der Kirche das Recht Ablass zu erteilen, absprechen oder behaupten, erteilte Ablässe seinen nutzlos, mit dem ↗Kirchenbann zu belegen seien, mahnte aber den maßvollen Umgang mit der Ablass-Gewährung und die Abstellung der missbräuchlichen Verwendung dieser Einrichtung an.


● Zum Inhaltsverzeichnis des Lexikons
MfG B.
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste