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"richtige" anwendung der scharia
#16
Was bedeutet, daß es in einer "moderneren" islamischen Gemeinschaft eine Schariaauslegung geben kann, die den Frauen ähnliche Rechte zugesteht wie wir es hier gewohnt sind.

Wenn man den zeitlichen und kulturellen Kontext berachtet, so hat Muhammed für die Frauen erhebliche Verbesserungen gebracht.
Für damalige Verhältnisse wahrscheinlich revolutionär und nirgendwo sonst gegeben.
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#17
Welche?
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#18
Zu erstmal das Tötungsverbot. *g*

Dann z.B. Erbrecht und Scheidungsrecht.
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#19
Erbrecht und Scheidungsrecht? Wo finde ich das, bzw. könntest du es zitieren?
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#20
(26-03-2010, 12:31)melek schrieb: Wenn man den zeitlichen und kulturellen Kontext berachtet, so hat Muhammed für die Frauen erhebliche Verbesserungen gebracht.

Ja, dem kann ich zustimmen!

melek schrieb:Für damalige Verhältnisse wahrscheinlich revolutionär und nirgendwo sonst gegeben.


Für damalige Verhältnisse (7. Jh) mag das wohl stimmen. Revolutionär vielleicht auch, wenn man das auf die arabische Gesellschaft beschränkt beurteilen will.

Doch sollte man nicht übersehen, dass es zuvor schon Gesellschaften gegeben hat, in denen die Frauen erheblich besser gestellt gewesen waren.

Beispielsweise in der ägyptischen Gesellschaft.

Frauen wurden als gleichberechtigte Zeugen anerkannt. Sie konnten eigenständig Verträge abschließen und Prozesse führen. Auch im Eherecht hatten die Ägypterinnen eine starke Position. Brautpreisleistungen waren unüblich.

Ab dem 7. Jh vC schließt in Ägypten die Frau ihren Ehevertrag eigenständig ab (zuvor ihr Vater) und regelt die Versorgung nach einer eventuellen Scheidung. Zu diesem Zweck sichert ihr der Mann eine "Frauengabe" zu, die erst bei der Scheidung zur Auszahlung kommt. Gesichert werden die Ansprüche der Frau durch eine Besicherungsübereignung des gesamten Vermögens des Mannes.

melek schrieb:Was bedeutet, daß es in einer "moderneren" islamischen Gemeinschaft eine Schariaauslegung geben kann, die den Frauen ähnliche Rechte zugesteht wie wir es hier gewohnt sind.

Hoffen darf man.

Das Problem wird sein, dass eindeutige Bestimmungen (insbesondere wenn sie im Koran festgehalten sind) nicht der Auslegung unterliegen, sondern Buchstabengetreu umzusetzen sind.

Dieser Grundsatz müsste aufgegeben werden.
MfG B.
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#21
(26-03-2010, 12:31)melek schrieb: Was bedeutet, daß es in einer "moderneren" islamischen Gemeinschaft eine Schariaauslegung geben kann, die den Frauen ähnliche Rechte zugesteht wie wir es hier gewohnt sind

nur daß es, laut al-haitam, in einer modernen gesellschaft gar keine scharia geben kann, da diese eine theokratie (also das gegenteil von pluralistischer demokratie) voraussetzt
einen gott, den es gibt, gibt es nicht (bonhoeffer)
einen gott, den es nicht gibt, braucht es nicht (petronius)
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#22
(26-03-2010, 12:31)melek schrieb: Was bedeutet, daß es in einer "moderneren" islamischen Gemeinschaft eine Schariaauslegung geben kann, die den Frauen ähnliche Rechte zugesteht wie wir es hier gewohnt sind.

Wenn man den zeitlichen und kulturellen Kontext berachtet, so hat Muhammed für die Frauen erhebliche Verbesserungen gebracht.
Für damalige Verhältnisse wahrscheinlich revolutionär und nirgendwo sonst gegeben.

"Erhebliche Verbesserungen"? In den meisten vorislamischen Stämmen gab es sowohl die Vielehe für Männer als auch für Frauen (Polyantrie). Hatte eine Frau von einemMann genug, warf sie seine Sachen aus dem Zelt, und drehte das Zelt um, als Zeichen dafür, dass er nicht mehr willkommen war.
Im Islam hat der Mann das Recht,sich mehrere Frauen zu nehmen, dazu noch Konkubienen, bzw. eine "Ehe auf Zeit" abzuschließen. Das Recht haben Frauen nicht!
Im Islam braucht ein Mann nur dreimal die Scheidungsformel (vor zeugen?) zu sprechen, und er ist frei. Eine Frau hat das recht nicht.
In vorislamischer Zeit gehörte ein Kind der mutter, in islamischer Zeit dem Vater, der es der Mutter wegnehmen und das Kind oder/und die Mutter töten konnte.
Nun sag mir, sind DAS die Verbesserungen, von denen du geredet hast?
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#23
(26-03-2010, 12:42)melek schrieb: Zu erstmal das Tötungsverbot. *g*

Dann z.B. Erbrecht und Scheidungsrecht.


Zum Scheidungsrecht hab ich ja oben was geschrieben. Da gab es keine Verbesserung! Und was das Erbrecht angeht, so erbt eine Frau auch heute noch viel weniger als ein Mann (ein Drittel bis ein viertel von dem, was ein Mann bekommt). Und das Tötungsverbot?
In manchen Stämmen durften weibliche Föten/Kinder getötet werden, in anderen nicht. Also kann man es nicht pauschalisieren.
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#24
Woher hast du denn die Infos über die Stellung der Frau vor dem Islam im arabischen Raum ?

Der Islamforscher Professor Bernard Lewis gibt hierzu den folgenden Kommentar:

"Generell gesehen brachte die Ausbreitung des Islam eine enorme Verbesserung der Position der Frau im alten Arabien, die ihnen neben anderen Rechten das Recht auf den Besitz von Eigentum gab; außerdem erhielten sie eine Reihe von Rechtsmitteln zu ihrem Schutz gegen Misshandlungen durch ihre Ehemänner oder Eigentümer. Die Tötung weiblicher Neugeborener, gewohnheitsmäßig toleriert im heidnischen Arabien, wurde durch den Islam verboten. Trotzdem ließ die Rechtsstellung der Frauen weiterhin viel zu wünschen übrig, und sie verschlechterte sich weiter, als die ursprüngliche Botschaft des Islam nicht nur in dieser Hinsicht ihre treibende Kraft verlor und unter dem Einfluss vormals ausgeübter Traditionen und Bräuche modifiziert wurde." (Bernard Lewis, Der Mittlere Osten, Weidenfeld und Nicolson, London, 1995, S.210)

Auf Verweise auf islamfreundliche Seiten verzichte ich aufgrund deren fehlender Neutralität mal.

Der Islam gab ihnen das festgeschriebene Recht auf Scheidung, das Recht auf Unterhalt nach der Scheidung und wie gesagt das Recht zu erben.

Ja, nur die Hälfte dessen, was ein Mann erbt, aber dafür ohne die Pflicht, für die ganze Familie zu sorgen. Das Erbe einer Frau gehört also nur ihr (wie auch die Brautgabe), während ein Mann auch damit die Familie versorgen muss.

Die "Vielehe" gilt im Islam auch nur unter der Einschränkung, daß alle Frauen unterhalten und gleich gerecht behandelt werden können.
Ansonsten soll man sich auf eine Frau beschränken.
Es gab vor allem zu Kriegszeiten Frauenüberschuß und damit auch Frauen, die alleine dastanden, was die Erlaubnis zur Vielehe erklärt.

Ich bin überzeugt davon, daß es Muhammeds Intention war, die Stellung der Frauen zu verbessern.
Deshalb sollte man meiner Meinung nach als Muslim (statt einer wörtlichen Koranauslegung) auch heute gemäß dieser Intention handeln, und den Frauen entsprechende Rechte zubilligen.
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#25
Witch of Hope schrieb:In den meisten vorislamischen Stämmen gab es […] die Vielehe […] auch für Frauen (Polyantrie).

Tatsächlich?

Wir sprechen von der vorislamisch-arabischen Stammesgesellschaft!

Kannst Du dafür Belege liefern?

Witch of Hope schrieb:Hatte eine Frau von einem Mann genug, warf sie seine Sachen aus dem Zelt, und drehte das Zelt um, als Zeichen dafür, dass er nicht mehr willkommen war.

Auch für einen Beleg zu dieser Behauptung wäre ich Dir dankbar. Ich habe mich mit der Kulturgeschichte der vorislamisch-arabischen Stammesgesellschaft beschäftigt und bin zu ganz anderen Ergebnissen gekommen.

Witch of Hope schrieb:In vorislamischer Zeit gehörte ein Kind der mutter, in islamischer Zeit dem Vater, der es der Mutter wegnehmen und das Kind oder/und die Mutter töten konnte.

Auch dafür erbitte ich einen Beleg, damit ich das, was ich zu diesen Dingen weiß, eventuell revidieren kann.

Mir jedenfalls sind die Fakten zum Familienrecht der arabischen Gesellschaft jener Zeit anders bekannt.

Das Thema wird bei Muhammad b. Habib* ausführlich behandelt.

Vor Einführung des islamischen Rechts galt:

Das Familienoberhaupt hatte das Recht, unerwünschte Kinder zu töten. In der Regel waren das Mädchen.

Das Erbe traten die Söhne an, die Töchter gingen leer aus.

Hinterbliebene Ehefrauen galten als Teil der Verlassenschaft, sie galten als bewegliches Gut und zählten zur Erbmasse.

Der Brautpreis ging an den Brautvater. Erst nach islamischem Recht ging er als wirtschaftliche Absicherung in den Besitz der Braut über, und zwar zum Zeitpunkt des Vollzugs der Ehe.

*Tippfehler in der Beleganmerkung verbessert
MfG B.
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#26
(26-03-2010, 20:04)Witch of Hope schrieb:
(26-03-2010, 12:31)melek schrieb: Was bedeutet, daß es in einer "moderneren" islamischen Gemeinschaft eine Schariaauslegung geben kann, die den Frauen ähnliche Rechte zugesteht wie wir es hier gewohnt sind.

Wenn man den zeitlichen und kulturellen Kontext berachtet, so hat Muhammed für die Frauen erhebliche Verbesserungen gebracht.
Für damalige Verhältnisse wahrscheinlich revolutionär und nirgendwo sonst gegeben.

"Erhebliche Verbesserungen"? In den meisten vorislamischen Stämmen gab es sowohl die Vielehe für Männer als auch für Frauen (Polyantrie). Hatte eine Frau von einemMann genug, warf sie seine Sachen aus dem Zelt, und drehte das Zelt um, als Zeichen dafür, dass er nicht mehr willkommen war.
Im Islam hat der Mann das Recht,sich mehrere Frauen zu nehmen, dazu noch Konkubienen, bzw. eine "Ehe auf Zeit" abzuschließen. Das Recht haben Frauen nicht!
Im Islam braucht ein Mann nur dreimal die Scheidungsformel (vor zeugen?) zu sprechen, und er ist frei. Eine Frau hat das recht nicht.
In vorislamischer Zeit gehörte ein Kind der mutter, in islamischer Zeit dem Vater, der es der Mutter wegnehmen und das Kind oder/und die Mutter töten konnte.
Nun sag mir, sind DAS die Verbesserungen, von denen du geredet hast?

Deine Aussagen klingen für mich ehrlich gesagt verdächtig nach feministischer "Als die Frauen noch an der Macht waren, war alles besser" -Propaganda, ich würde auch gerne mal Belege sehen.
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#27
(25-03-2010, 20:49)Al-Haitam schrieb: Die Scharia ist nur anwendbar, wenn auch ein islamischer
Staat besteht

(25-03-2010, 21:03)petronius schrieb: wer die scharia fordert, ist somit als verfassungsfeind einzustufen und entsprechend behördlich zu erfassen und verfolgen

Die Scharia kann eine Strafe nur anwenden, wenn auch das komplette System herrscht. Islamisch gesehen, ist es gar nicht rechtens, dass man einem woanders als Todesurteil verstrickt, ausruft, wenn in eigenen Land nicht nach Quran und Sunnah regiert wird. Ich kann doch nicht hier in Deutschland einen in Frankreich verurteilen, weil er dort was sagt, was nach dem deutschen Gesetz Strafbar ist.Eusa_snooty
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#28
(26-03-2010, 23:09)Romero schrieb: Und selbst vor einem Scharia-Gericht gibt es einen Ankläger der sagt "DER IST SCHULD!!" und einen Verteidiger der sagt "NEEE", du willst doch wohl nicht behaupten, dass sich da alle einig sind: "Och, der ist unschuldig, aber schaun wir mal aus langeweile, ob wir damit wirklich recht haben. Was dagegen, Unschuldiger?" - "Aber nein, bin selbst gespannt wie unschuldig ich bin."

In einem Scharia-Gericht ist der Ankläger der Zeuge selbst, der die Tat gesehen hat, der Verteidiger gibt es nicht, weil der Richter selbst seine Arbeit übernimmt, er muss der Angeklagte so hinterfragen, dass er für seinen Verhalten einen Unschuld feststellen kann.
Also in einem europäischen westlichen Gericht steht nicht die Unschuld zur Debatte, sondern die Schuld des Angeklagtes und der Staat steht gegen den Mörder.
In der Scharia steht nur die Unschuld zur Debatte und die Familie des Opfers steht gegen den Angeklagten. Wobei es dringend empfohlen wird, zu vergeben, und statt dessen, eine Diyah zu akzeptieren. (eine Art von Schmerzensgeld)

Bei einer Todesstrafe (z.b. in Californien) spielt es keine Rolle, ob die Eltern oder die Gesellschaft dem Mörder vergeben.
Der Angeklagte wird hingerichtet. In der Scharia ist das nicht so, sondern wenn die Eltern des Opfers dem Mörder vergeben, dann gibt es keine Hinrichtung. Natürlich handelt es sich nicht um einen Freikauf des Verbrechers oder des Mörders, sondern weil Mord in einem Schariastaat verpönt ist, die Strafe ist hart, ABER bei aufrichtiger Reue und Besserung gelten andere Strafen.

stell dir mal vor, der Mord war ein Versehen oder der Mörder bereut es aufrichtig und die Familie des Ermordeten sieht das und erkennt es an. Das hat mit Freikaufen garnichts zu tun.Icon_smile

PS: Wich of Hope werde ich ab jetzt immer ignorieren.
danke:icon_cheesygrin:
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#29
Nun, deswegen wird hier auch unterschieden zwischen: Mord, Totschlag, Tötung etc.
Ein Mord kann gar nicht aus Versehen passieren, denn - ich darf das StGB zitieren:

Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
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#30
(27-03-2010, 01:06)Al-Haitam schrieb: In der Scharia steht nur die Unschuld zur Debatte und die Familie des Opfers steht gegen den Angeklagten. Wobei es dringend empfohlen wird, zu vergeben, und statt dessen, eine Diyah zu akzeptieren. (eine Art von Schmerzensgeld)

Das gilt bei vorsätzlicher Tötung und Körperverletzung. Geregelt ist das in Sure 2:178f.

Mohammed hat damit Blutracheexzesse, die für mache Stämme verheerende Auswirkungen hatten, wirksam unterbunden.
MfG B.
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