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Burka-Verbot in Österreich
Korrekterweise geht es eben um die zweifelsfreie identifizierung,..wenn ich ne Burkaträgerin dienstlich anhalte, und eine Personenfeststellung mache, muß sie eindeutig von mir identifiziert werden können,..ein theoretisches Beispiel angelehnt an den "Burka -Überfall",..danach kommt es zur Alarmfahndung, und ein Trupp bestehend aus 2 männlichen Polizisten trifft auf 2 Burkaträgerinnen,.. nun müssen sie die Identität feststellen,...dazu benötigen sie einen gültigen Ausweis, sowie Einsicht auf das Photo,..damit fängt der Stress an,..danach müssen sie das Gesicht der Burkaträgerin sehen können, um es mit dem Photo abzugleichen und so die Identität feststellen zu können, (ich stell mir grad vor wie das ablaufen soll)..und das alles vor dem Hintergrund eines soeben erfolgten Überfalls und einer gewissen Möglichkeit, es mit den Tätern zu tun zu haben,...
Aut viam inveniam aut faciam
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Nun, es muss nicht per se der Personalausweis sein, der Büchereiausweis oder ein anderes Dokument mit Bild ! tut es auch.
Aber - um den Fall noch komplizierter zu machen:
Was wäre, wenn die Person - ich sage bewusst nicht Frau (denn man weiss nicht, ob eine Frau unter der Burka steckt!) - keine Frau, sondern einer der Bankräuber ist, der schon die Waffe gezogen hat und auf den Polizisten schiesst?
Also:
Die Burka in D,A und der CH gehört verboten.

(13-02-2010, 17:22)d.n. schrieb: Korrekterweise geht es eben um die zweifelsfreie identifizierung,..wenn ich ne Burkaträgerin dienstlich anhalte, und eine Personenfeststellung mache, muß sie eindeutig von mir identifiziert werden können,....,.. nun müssen sie die Identität feststellen,...dazu benötigen sie einen gültigen Ausweis, sowie Einsicht auf das Photo,..damit fängt der Stress an,.....
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Falls in anderen Regionen Deutschlands keine anderen gesetze gelten als hier in Münster: immer schon, solange ich mich erinnern kann.
Man ist verpflichtet, dem Fahrer oder eben dem Kontrolleur auf Verlangen den Fahrausweis (sprich:Fahrkarte) zu zeigen und falls der Zweifel hat, z.B. ob man der Besitzer der Monatskarte/Schülerkarte usw. ist, ist man verpflichtet ! sich auszuweisen.

(13-02-2010, 15:59)petronius schrieb: ...
und seit wann muß man sich einem busfahrer oder bahnschaffner gegenüber ausweisen?
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Es geht auch um ne algemeine Grundhaltung bezüglich Gleichbehandlung aller personen,...nachdem die Burka ja nun eindeutig nicht religiös begründet, sondern traditionsbedingt ist,.. kann man hier nicht mit Religionsfreiheit argumentieren,..demnach könnte ich den ganzen lieben Tag mit Sturmhaube durch die gegend laufen,...jetzt stell ich mir mal vor, was passiert, wenn ich mit sturmhaube ins nächste Geschäft oder gar in ne Bank gehe ;)) , gleiches Recht für alle,.. sicher werden bald die lieben kollegen kommen, mich näher Befragen, und dann gäbe es Probleme (Erregung öffentl. Ärgernis, Verstoß gegen das Vermummungsverbot,..) nur mit einem Unterschied,..auf Verlangen nehm ich die Sturmhaube ab, bzw wenn ich sie abnehmen muß, kräht kein Hahn drum..

jetzt spieln wir das mal mit ner Burkaträgerin durch,...Aufschrei in der Presse inklusive,..
Aut viam inveniam aut faciam
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(13-02-2010, 17:04)Dornbusch schrieb: Tatsächlich gibt es ein Gesetz, nachdem ein Deutscher einen Personalausweis braucht(ab 16). Eine Verpflichtung, diesen Ausweis in der Offentlichkeit mitzuführen, gibt es nicht

hat das jemand behauptet?

aber:

Deutsche ... sind verpflichtet, einen Personalausweis ...auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen

Zitat:Ebensowenig gibt es ein Gesetz, das den Deutschen verpflichten würde, in der Öffentlichkeit sein Gesicht zu zeigen. Selbst das sogenannte "Vermummungsverbot" bei Demonstrationen ist angesichts der vermummten Sicherheitskräfte nur eine Albernheit. ...und wird auch von Richtern nicht ernstgenommen


täusch dich da mal nicht:

§17a VersammlG

(1)Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.
(2) Es ist auch verboten,

1. an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen


natürlich gibt es kein gesetz, in der öffentlichkeit das gesicht zu zeigen. aber das vermummungsverbot wird ernst genommen, und hat seinem text zufolge eben nichts mit "vermummten Sicherheitskräften" zu tun (die haben schließlich nicht vor, "Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren")
einen gott, den es gibt, gibt es nicht (bonhoeffer)
einen gott, den es nicht gibt, braucht es nicht (petronius)
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(13-02-2010, 17:28)Kephas schrieb: Nun, es muss nicht per se der Personalausweis sein, der Büchereiausweis oder ein anderes Dokument mit Bild ! tut es auch

das ist nicht richtig

kann denn außer mir keiner einen gesetzestext lesen?

(13-02-2010, 17:28)Kephas schrieb: Nun, es muss nicht per se der Personalausweis sein, der Büchereiausweis oder ein anderes Dokument mit Bild ! tut es auch.
Aber - um den Fall noch komplizierter zu machen:
Was wäre, wenn die Person - ich sage bewusst nicht Frau (denn man weiss nicht, ob eine Frau unter der Burka steckt!) - keine Frau, sondern einer der Bankräuber ist, der schon die Waffe gezogen hat und auf den Polizisten schiesst?
Also:
Die Burka in D,A und der CH gehört verboten


müssen jetzt alle nackt rumlaufen, weil sie ja unterm mantel oder hemd eine pistole haben könnten oder was?

(13-02-2010, 17:28)Kephas schrieb: Man ist verpflichtet, dem Fahrer oder eben dem Kontrolleur auf Verlangen den Fahrausweis (sprich:Fahrkarte) zu zeigen und falls der Zweifel hat, z.B. ob man der Besitzer der Monatskarte/Schülerkarte usw. ist, ist man verpflichtet ! sich auszuweisen

kannst du mir mal die einschlägigen beförderungsbedingungen zitieren?

ich bin mir sehr sicher, daß kein einschlägiges gesetz existiert

auch das von dir angesprochene hat aber immer noch nichts damit zu tun, daß man sich generell gegenüber einem schaffner auszuweisen hätte
einen gott, den es gibt, gibt es nicht (bonhoeffer)
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(13-02-2010, 17:35)d.n. schrieb: Es geht auch um ne algemeine Grundhaltung bezüglich Gleichbehandlung aller personen,...nachdem die Burka ja nun eindeutig nicht religiös begründet, sondern traditionsbedingt ist,.. kann man hier nicht mit Religionsfreiheit argumentieren,..demnach könnte ich den ganzen lieben Tag mit Sturmhaube durch die gegend laufen

und stell dir vor - das verbietet dir auch niemand!

(13-02-2010, 17:35)d.n. schrieb: ,...jetzt stell ich mir mal vor, was passiert, wenn ich mit sturmhaube ins nächste Geschäft oder gar in ne Bank gehe ;)) , gleiches Recht für alle,.. sicher werden bald die lieben kollegen kommen, mich näher Befragen, und dann gäbe es Probleme (Erregung öffentl. Ärgernis, Verstoß gegen das Vermummungsverbot,..) nur mit einem Unterschied,..auf Verlangen nehm ich die Sturmhaube ab, bzw wenn ich sie abnehmen muß, kräht kein Hahn drum..

jetzt spieln wir das mal mit ner Burkaträgerin durch,...Aufschrei in der Presse inklusive,..

wieso?

wer soll aufschreien und weshalb genau?

ich versteh sowieso nicht, wie die bankräuber mit burka überhaupt reingekommen sind. mit helm auf dem kopf läßt mich ebensowenig einer in die bank wie jetzt mit narrenmaske - ist eigentlich allgemein bekannt

wie du als polizist auf "Erregung öffentl. Ärgernis, Verstoß gegen das Vermummungsverbot" kommst, kann ich jetzt nicht nachvollziehen
einen gott, den es gibt, gibt es nicht (bonhoeffer)
einen gott, den es nicht gibt, braucht es nicht (petronius)
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Laut Beförderungsbedingungen mag die ausweispflicht bestehen, dies ist aber kein Gesetz! Wenn du dich weigerst, dich gegenüber einem Schaffner auszuweisen, so kann er nur Exekutivbeamte rufen, welche es dann gemäß Identitätsfeststellung tun können.

Genausowenig darf dich strenggenommen ein Typ von ner Securityfirma im Kaufhaus festhalten,.. tut er es dennoch, und nach eintreffen der Polizei stellt sich heraus, das du keinen Ladendiebstahl begangen hast, so kannst du ihn wegen Nötigung anzeigen
Aut viam inveniam aut faciam
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Kephas

Zitat:Nun, es muss nicht per se der Personalausweis sein, der Büchereiausweis oder ein anderes Dokument mit Bild ! tut es auch

Bitte nenne ein deutsches Gesetz, aus dem du deine Aussage herleiten kannst.

Ich spreche nicht von Autofahrern oder Anglern!

Als Bürger in der Öffentlichkeit habe ich in Deutschland gar keine Ausweispflicht. Meine Identität ist meine Privatangelegenheit.

Behörden haben das Recht, meine Identität anhand meines PA zu prüfen. Sonst niemand!

Gruß Dornbusch
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Petronius: In der Praxis lassen die Banken auch verschleierte Frauen rein, da will keiner Stress haben, zur Erregung öffentlichen Ärgernisses hier die in Österreich geltenden Paragraphen:

§ 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2002, lautet:
"Wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden."
Die Erläuterungen zu der im Wesentlichen gleichlautenden Stammfassung des § 81 des mit 1. Mai 1993 in Kraft getreten SPG (RV 148 BlgNR 148. GP, 52) besagen:
"Die Tatbestandsumschreibung entspricht in ihrem Aufbau jener des Art. IX Abs. 1 Z 1 (EGVG(, die Strafbarkeit wurde jedoch in zwei Punkten inhaltlich zurückgenommen. Nach geltendem Recht ist für die Störung der Ordnung ein Verhalten gefordert, das Ärgernis zu erregen geeignet ist; diese Formulierung stellt bereits auf die Einschätzung durch andere und nicht auf die Intention des Täters ab. Daß insbesondere diese maßgeblich ist, soll nunmehr durch die Wendung "besonders rücksichtsloses Verhalten" verstärkt zum Ausdruck gebracht werden. Außerdem soll auch entscheidend sein, ob es eine Rechtfertigung für die Störung der Ordnung gibt. Hier wären insbesondere Verhaltensweisen zu berücksichtigen, die der Täter in Ausübung seiner Grund- und Freiheitsrechte gesetzt hat. ..."
Art. IX Abs. 1 EGVG hatte bis zum Inkrafttreten des SPG folgenden Wortlaut:
"(1) Wer
1. durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört,
2. sich ungeachtet vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während sich diese Personen in regelmäßiger Ausübung des Amtes oder Dienstes befinden, ungestüm benimmt,...

Man könnte mir also durch den zu erwartenden Aufruhr, wenn ich mit Sturmhaube in ein Geschäft oder ne Bank gehe, eben dieses Verhalten vorwerfen,..
Aut viam inveniam aut faciam
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Kephas schrieb:Nun, es muss nicht per se der Personalausweis sein, der Büchereiausweis oder ein anderes Dokument mit Bild ! tut es auch.
Stimmt nicht ganz. Ein amtl. Dokument kann verlangt werden. Also Auswei, Pass oder Führerschein. Ein Büchereiausweis muß definitiv nicht ausreichen, da keine staatl. Behörde dahinter steckt, also kein Dokument in dem Sinne.

Gruß
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(13-02-2010, 19:01)alwin schrieb: .... Ein Büchereiausweis muß definitiv nicht ausreichen, da keine staatl. Behörde dahinter steckt, also kein Dokument in dem Sinne.

Gruß

Das wusste ich noch nicht- man lernt eben nie aus.
Danke für den Hinweis.

Gruß,Kephas
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Mod: Die Diskussion um Begriffe und ihren Einfluss auf die Stimmung abgetrennt und ins Philosophie-Forum verschoben.
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard
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