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Bundesgerichtshof verbietet Keltenkreuz
#46
Ein Nachtrag, was BGH Urteil (Oktober 2008) und Broschüre des Bundesamtes für Verfassungsschutz (2007) betreffs Keltenkreuz angeht:
Das Urteil des BGH bestätigt lediglich, was bereits in der Broschüre niedergeschrieben steht - und das, differenziert, im Kontext und informativ - in derselben nachzulesen.
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#47
(17-11-2008, 19:54)Marlene schrieb: Das Urteil des BGH bestätigt lediglich, was bereits in der Broschüre niedergeschrieben steht - und das, differenziert, im Kontext und informativ - in derselben nachzulesen.
Hellseher am Werk beim Verfassungsschutz? Schon 11/2006- also fast 2 Jahre vorher - ein Kommentar für ein BGH-Urteil von 10/2008?
Einschlägige juristische Verlage hätten einen echten Wettbewerbsvorteil, wenn man das wiederholbar regulär absichern könnte ... Kommentare schon vor der Rechtsprechung bzw. vor Erlass des Gesetzes ...

Sollte man patentieren Icon_wink
Liebet eure Feinde, vielleicht schadet das ihrem Ruf! (Jerci Stanislaw Lec)

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#48
http://de.wikipedia.org/wiki/Keltenkreuz

Zitat:Das Keltenkreuz war auch das Zeichen der rechtsextremen und verbotenen Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands und ist noch heute als Symbol in der rechtsextremen Szene – in stark stilisierter Form – weit verbreitet. In diesem Zusammenhang handelt es sich um ein nach dem deutschen Strafgesetzbuch strafbares Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, ohne erkennbaren Bezug zur VSBD/PdA ist es hingegen nicht strafbar. Es wird meist mit der White-Power-Bewegung der USA in Verbindung gebracht.

Ist die Aussage sachlich richtig oder durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes inzwischen überholt?
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#49
Im Zusammenhang ist es wichtig, auf den richtigen Begriff einzugehen: die stilisierte Form des Keltenkreuzes - ; davon ist die Rede und nicht das Keltenkreuz an sich, welches durch das Urteil des BGH nachdrücklich geschützt wird.
Dieses Entfremden (stilisiertes Kreuz) und Benützen für rechtsextreme Zwecke, dem wurde konsequent dieser gesetzliche Riegel vorgeschoben. Um es einfacher auszudrücken: das Keltenkreuz wird durch das Urteil gesetzlich geschützt, damit es weiterhin in seinem ursprünglichen 'religiösen sowie kunsthistorischen Kontext' bzw. in seiner 'ursprünglichen Form und Anwendung' wahrgenommen werden kann. Dass der BHG hier die Notbremse gezogen hat, darüber bin froh und dankbar.
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#50
Fritz7, diese Weitsichtigkeit und hellseherische Fähigkeit des Verfassungschutzes, die sollte wirklich patentiert werden. :)
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#51
(18-11-2008, 08:10)Gerhard schrieb: http://de.wikipedia.org/wiki/Keltenkreuz

Zitat:ohne erkennbaren Bezug zur VSBD/PdA ist es hingegen nicht strafbar.
Das ist aktuell imho so nicht mehr richtig ...
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#52
Link zur Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 209/2008
Isoliertes Verwenden eines stilisierten Keltenkreuzes grundsätzlich strafbar
Aktenzeichen: 3 Str 164/05


Was der Begriff Offensichtlich Unverfänglich bedeutet oder bedeuten kann versucht zum Beispiel http://www.nornirsaett.de/verbotene-und-...ole-teil1/ zu beschreiben:

Zitat:Viele Verbote gelten nur in einem erkennbaren neo-nazistischen Kontext. Ein besonderer Fall ist, seit dem Beschluss des Bundesgerichtshof vom 01. Oktober 2008, das Keltenkreuz in seine stilisierten Form. Es ist verboten, dieses Symbol in der Öffentlichkeit zu zeigen, es sei den, dass das Symbol offenkundig in einem unverfänglichen Zusammenhang gebraucht wird.
Der Vorsicht halber sollte man “offenkundig unverfänglich” so verstehen, dass die Unverfänglichkeit auch dem letzten Amtsrichter oder Staatsanwalt einleuchtet. Das bedeutet, dass Kirchen und Friedhöfe, auf denen das Keltenkreuz verwendet wird, ebenso wie aus Irland mitgebrachte Schmuckkreuze unverfänglich sind - auch, weil Keltenkreuze in diesem Kontext der Regel nicht stilisiert sind.
Leider ist praktisch nur beim christlich-religiösen Kontext der Fall. Das Logo einer Celtic-Rock-Band ist leider nicht “offenkundig” unverfänglich; ebenso wenig ist das bei der Verwendung im heidnischen Kontext der Fall

Wenn das so eindeutig verboten und strafbar ist und es nur ganz wenige eng einzugrenzende Ausnahmen gibt, dann verstehe ich nicht, gestern auf offiziellen Homepages zum Beispiel von NRW oder Brandenburg noch anderes lesen zu können.

Gruß
Gerhard
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#53
Gerhard,
was ist denn so schwer zu verstehen? Schau dir bitte das Kreuz an, in ganzer Gestalt und Form!! Dann verstehst du, was es mit dem meint: stilisierte Form und Kontext. Die Stilisierung und Zweckentfremdung ist das Problem.
Ein kleines Beispiel aus der Welt des Druckens (rein technischer Art). Drucker (Siebdrucker, Offsetdrucker usw...) gebrauchen das Passkreuz - ein Marker, der die Genauigkeit des Farbdruckes garantiert und sichert - ; dieses Passkreuz gleicht sogar dem stilisierten Keltenkreuz. Nun wird aber sicher kein Richter auf die Idee kommen, sämtliche Drucker in Haft zu nehmen und zu verklagen, das Keltenkreuz zu missbrauchen oder wegen rechtsradikaler Umtriebe.
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#54
(19-11-2008, 09:26)Marlene schrieb: ; dieses Passkreuz gleicht sogar dem stilisierten Keltenkreuz. Nun wird aber sicher kein Richter auf die Idee kommen, sämtliche Drucker in Haft zu nehmen
Also, ich beschleicht latent der Eindruck, hier versuchsweise permanent veralbert zu werden. Das Argument zieht so gar nicht.

Zweckentsprechend wird Rand mit Passkreuz nach dem Druckvorgang abgeschnitten und gelangt NICHT zur Veröffentlichung. Also ganz schlechtes Beispiel für Verwendung in Öffentlichkeit ...

Bis zum gerichtfesten Beweis durch juristische Praxis glaube ich auch nicht, dass es Rabatt gäbe, wenn Nazis, Kluxies und Vergleichbare plötzlich auf weniger stilisierte oder nicht stilisierte Varianten des Keltenkreuzes auswichen. Alles was irgendwie nach Umgehung muffeln könnte, ist gewiss ebenso dran. "Offensichtlich unverdächtig" wird vermutlich sehr restriktiv gefasst bleiben oder noch mehr eingegrenzt werden ... wenn Versuche zur Umgehung sich mehren ... Und so manche Diskussion hier empfinde ich als Abklopfen zwecks Umgehungsmöglichkeiten. Irgendwie auch nicht unbedingt dem gebotenen Respekt vor dem BGH angemessen ...

Fritz
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#55
(19-11-2008, 10:25)Fritz7 schrieb:
(19-11-2008, 09:26)Marlene schrieb: ; dieses Passkreuz gleicht sogar dem stilisierten Keltenkreuz. Nun wird aber sicher kein Richter auf die Idee kommen, sämtliche Drucker in Haft zu nehmen
WEN versuchst Du hier zu veralbern?

Warum müssen denn immer solche Unterstellungen sein? Marlene hat nur ihre MEINUNG gesagt, sie hat ihre SICHT gesagt, sie hat niemanden veralbert.

Schönen Gruss

Petrus
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#56
(19-11-2008, 11:34)Petrus schrieb: Marlene hat nur ihre MEINUNG gesagt, sie hat ihre SICHT gesagt, sie hat niemanden veralbert.
Wirklich? Dann irrt sich mein Bauchgefühl. OK, ich korrigiere ... (hab schon ...)
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#57
Ich finde es einigermaßen seltsam, dass die ganze Pol. Prominenz in helle Aufregung gerät, wenn es um rechtsradikale Thesen geht, oder ein 14jähriger Schwachkopf irgendwo ein Hakenkreuz an die Wand sprüht, die selbe Klientel aber wohlwollend permissiv ist, wenn Anhänger einer ganz bestimmten Religion eben die selben Thesen vertreten und dies mit Grundsätzen ihrer Religion begründen! Ein Moslem darf ungehindert Juden als "Affen" und Christen als "Schweine" bezeichnen und deren Ausrottung anempfehlen,, während ein Nichtmuslim hierfür zweifellos bestraft würde! Ich denke, das unsere "Religionsfreiheit" diesbezüglich überdacht werden muß, wenn wir nicht in Teufels Kebap-Küche landen wollen!
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#58
Irrtum: Jeder darf seine Meinung auch öffentlich sagen. Es gibt allerdings ein paar Gesetze, die Volksverhetzung verbieten. Und nur deshalb darf der Erwähnte keine Hakenkreuze irgendwohin schmieren.
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard
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