(12-12-2010, 19:47)MaSofia schrieb: lex baiuvariorum…
bion schrieb:Das ist interessant. Wo genau findest Du die Eigenarten des (erheblich von der Religion bestimmten) jüdischen Rechts in Belegen zum germanischen Recht bestätigt?
Vorspann...
Der Vorspann stammt aus der Feder eines Mannes der Kirche. Es muss nicht wundern, dass darin Moses und Salomo vorkommen.
MaSofia schrieb:Aus dem Prolog z. lex baiuvariorum zitierend:
Als später das aufrührerische Volk keine Obrigkeit mehr dulden wollte, versammelte es zur Abfassung von Gesetzen 10 Männer, welche die Gesetzesbestimmungen aus den Büchern des Salomon in die lateinische Sprache übertrugen und sie in 12 Tafeln ausstellten.
Die Erläuterung zum Zwölftafelgesetz, die ein Mönch im Rahmen der redaktionellen Bearbeitung des Textes hingeschrieben hat, ist für Dich historische Quelle zur römischen Rechtsgeschichte?
Zum Zwölftafelgesetz (t.d.) siehe auch hier.
Du zitierst jenen Teil des Rechtstextes, der im Zuge der redaktionellen Bearbeitung durch die Geistlichkeit im 8. Jh. als Prolog und Belehrung zur antiken Rechtsgeschichte hinzugefügt wurde, und zwar zusammen mit den Rechten, die die Kirche im Herzogtum für sich in Anspruch nahm und gleich nach dem Prolog stehen:
1. Dass, wenn ein freier Bayer oder wer immer sein Erbgut oder eine andere Sache einer Kirche schenken will, er dazu freie Gewalt habe.
2. Von denen, welche dem Recht zuwider eine Kirche berauben wollen.
3. Von Kirchendiebstählen, wie sie gebüßt werden sollen.
4. Von denen, die einen Knecht der Kirche zur Flucht bereden.
5. Von denen, die einen Knecht der Kirche, der nichts Todeswürdiges verschuldet, töten.
6. Von denen, die Kirchengut in Brand stecken.
usw.
MfG B.