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Rechtsstaatliches Verhalten
#31
(09-10-2010, 16:12)Ekkard schrieb: Der Bauherr (wer immer diese Stelle vertritt) hat erst einmal das Recht zu bauen

nein. erst mal dürfen die rechte anderer nicht eingeschränkt werden

und wer ist in stuttgart der bauherr?

doch wohl letztlich die steuerzahler. und die sollen also erstmal nicht das recht haben, mitzureden? zugunsten des rechts, einen einmal gefaßten beschluß einfach durchzuziehen, koste er nun auch das mehrfache und stelle sich sein nutzen unter anderen gesichtspunkten dar?

kann ich nicht so sehen

Zitat:Ob Gesichtspunkte gegen den Bau sprechen, muss entweder während der Planung oder, so sie denn schwerwiegend genug sind, parallel zu den Bauarbeiten in Verhandlungen ggf. vor Gericht geklärt werden

oder dann, wenn sie zutage treten. früher geht das nämlich gar nicht

Zitat:Nur darf nicht vergessen werden, dass es eine überwiegende Mehrheit gibt, die für den Bau ist und die zahlt überwiegend, wenn wir schon auf dieser Schiene argumentieren

hmm - ich müßte auch mitbezahlen. mich hat aber keiner nach meiner meinung gefragt

Zitat:aber in dem Falle besteht doch ein verstärktes Interesse daran, den Bau voran zu bringen?

sicher besteht dieses interesse

die frage ist, bei wem und zu wessen gunsten

Zitat:Räumen wir einmal "gewichtige Gründe" ein. Dann ist es zuallererst Sache derjenigen, die darauf gekommen sind, zu beweisen und zu überzeugen, dass die Gründe wahrhaft vorliegen. Soviel ich weiß, ist außer, dass gewisse Vermutungen vorliegen, nichts dergleichen bewiesen worden

naja, die kostenberechnungen etwa des bundesrechnungshofs würde ich nicht so ohne weiteres als bloße "Vermutungen" abtun wollen. es kann auch nicht sein, daß rechtfertigungen einfach so behauptet werden dürfen, während kritik so lange nicht zählen darf, wie sie nicht zweifelsfrei belegt ist

Zitat:Nur ist es so, dass eine lokale Minderheit plötzlich aufwacht und aufgrund von Verdachtsmomenten einen Baustopp erpresst

du bezichtigst die gegner von stuttgart 21 eines schweren verbrechens, um sich zu bereichern?

§ 253 stgb

Erpressung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft?
einen gott, den es gibt, gibt es nicht (bonhoeffer)
einen gott, den es nicht gibt, braucht es nicht (petronius)
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