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Verhältnismäßigkeit der Einsatzmittel gegenüber Demonstranten
#19
Im gegenteil: eben zum Schutz der Bürger ist hier klargestellt, was wann benutzt werden darf, welcher Grad der Bedrohung welche Mittel rechtfertigt; und das Beispiel war von dir gebracht, aber hier gilt ebenfalls: wenn die entscheidung zum Eingreifen getroffen wurde, so ist eben tödlich zu schießen, um das Leben der Geisel zu schützen:
Und es ist eben das von dir zitierte Recht auf Unversehrtheit, das es beinhaltet, dass ich es vermeide die Geisel zu verletzen, auch wenn es den Tod des Täters bedeutet,..das inkaufnehmen einer Verletzung der Geisel durch nicht efektive Schüsse oder durch den erhalt der Reaktionsfähigkeit des Täters ist ebenso illegitim, wie wenn ich durch die Schulter der Geisel schießen würde, um den Täter dahinter z treffen,..
Aut viam inveniam aut faciam
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RE: Verhältnismäßigkeit der Einsatzmittel gegenüber Demonstranten - von d.n. - 07-10-2010, 10:57

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