Für Österreich gilt:
Gemeinschaftliches Niederlassungsrecht
Aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger und Schweizer gemeinschaftsrechtlich zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, oder
3. eine Ausbildung bei einer Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren und für sich und ihre
Familienangehörigen über eine ausreichende Krankenversicherung verfügen und ausreichende Existenzmittel verfügen.
EWR-Bürger und Schweizer, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, müssen dies – innerhalb von vier Monaten nach Einreise – der Niederlassungsbehörde (Landeshauptmann bzw. Bezirksverwaltungsbehörde) anzeigen.
EWR-Bürger und Schweizer, denen das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 und 52 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt.
Quelle: Bundesministerium für Inneres
Wie sieht das in Deutschland/ in der Schweiz aus? Ähnlich, nehme ich an?
Gemeinschaftliches Niederlassungsrecht
Aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger und Schweizer gemeinschaftsrechtlich zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, oder
3. eine Ausbildung bei einer Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren und für sich und ihre
Familienangehörigen über eine ausreichende Krankenversicherung verfügen und ausreichende Existenzmittel verfügen.
EWR-Bürger und Schweizer, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, müssen dies – innerhalb von vier Monaten nach Einreise – der Niederlassungsbehörde (Landeshauptmann bzw. Bezirksverwaltungsbehörde) anzeigen.
EWR-Bürger und Schweizer, denen das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 und 52 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt.
Quelle: Bundesministerium für Inneres
Wie sieht das in Deutschland/ in der Schweiz aus? Ähnlich, nehme ich an?
MfG B.

