13-09-2010, 12:59 
		
	
	(13-09-2010, 11:03)Ekkard schrieb: Es gab ja wohl auch "regelgerechte Verfahren". Mich interessieren die Formalien von der Anklage bis zur Exekution. Die Gründe mögen sich im Wahnhaften verlieren. Aber ich denke, es hat auch konkrete Anklagepunkte gegeben, die abgehandelt werden mussten?
In Deutschland beispielsweise durch die Artikel 130, 131 der bambergischen Halsgerichtsordnung von 1507 (die Babenbergensis), die ab 1516 auch in den fränkischen Landen Kurbrandenburgs zur Anwendung kam. Dort heißt es:
So jemand den Leuten durch Zauberei Schaden oder Nachteil zufügt, soll man strafen vom Leben zum Tod, und man soll solche Strafe gleich der Ketzerei mit dem Feuer tun.
Die Bestimmungen der Babenbergensis gingen 1532 in die "Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. und des heiligen römischen Reichs" (in den Artikel 109 der sogenannten Karolina) ein. Das "Gleich der Ketzerei" wurde weggelassen.
Wenn "Beweis" geführt wurde, dass durch einen Zauberer oder eine Hexe mit Hilfe des Teufels Schaden verursacht worden war, stand als Strafe aber der Feuertod fest.
In Fällen der Hexerei, wo kein Schaden zugefügt worden war, sollte nach der Karolina (nach Einholen des Rats von Sachverständigen) eine mildere Strafe verhängt werden.
Nach und nach gewann die im "Hexenhammer" entwickelte Sicht vom Hexenwesen, wonach die mit Hilfe des Teufels vollbrachte Zauberei den Abfall von Gott bedeutet und damit an sich ein todeswürdiges Verbrechen ist, das durch Feuer zu bestrafen sei, die Oberhand, und die Richter machten von den Möglichkeiten, die die Karolina einräumte, Milde walten zu lassen, wenig bis keinen Gebrauch.
Die durch den Hexenhammer vorgegebene Auffassung ging 1572 zum Beispiel in die kursächsische Kriminalordnung ein.
MfG B.
	
	

 
 

 
