20-08-2010, 09:58
Petronius schrieb:ich hab im unterschied zu dir die rechtslage zitiert - und die ist nun mal so, daß bei nichteinhaltung der zielvereinbarung kürzung erfolgen kann und das auch geschiehtWenn eine angebotene Arbeitsstelle mit schlüssigen Argumenten bzw. Angaben abgelehnt wird, hat das nichts mit Nichteinhaltung zu tun. Hierzu reicht bspw., wenn die tatsächlich angebotene Stelle bzw. die aufzunehmende Tätigkeit nicht mit dem Inhalt des Textes übereinstimmt und die tatsächliche Tätigkeit berufsfremd ist.
Für einen Hilfsarbeiter bzw. ungelernten sieht es wiederum anders aus.
@Einsiedler
Das kommt auf den Zusammenhang an, was war im Angebot, was sollte gemacht werden. Hat Dein Neffe Widerspruch eingelegt, bzw. Widerspruch zu einer möglichen Ablehnung des Widerspruches?
Ich habe selber schon erlebt, daß abgelehnte Widersprüche von der inneren Abteilung Tage später wieder aufgehoben und stattgegeben wurden. Sehr unterschiedlich ist auch der Verwaltungsweg bzw. die entsprechenden Instanzen bei der Zuständigkeit. Eine "Stadtarge" geht anders vor als eine Landkreisarge. Die Zusammensetzungen sind bei beiden ebenfalls anders. In Landkreisargen sind z.T. Leute mit Zeitvertrag beschäftigt, deren Ausbildung zur Tätigkeit nicht gerade optimal verlaufen. Daher die häufig feststellbaren unterschiedlichen Ablehnungsbescheide.
Gruß
