17-08-2010, 15:02
(17-08-2010, 14:46)alwin schrieb: Was den Schutz ansonsten angeht, unterscheidet er sich nicht gegenüber den "Normalbeschäftigten" in einem Betrieb
das kann schon deshalb nicht stimmen, weil leiharbeiter einem anderen tarifvertrag unterliegen - und abgesehen von gesetzlichen mindestanforderungen ist auch der beschäftigungsschutz sache der tariflichen vereinbarung
abgesehen davon: leiharbeiter sind heutzutage oft derart in den betrieb des auftraggebers (der leihrbeitsfirma, bei der sie angestellt sind) integriert, daß die praktischen auswirkungen einer beendigung des leiharbeitsverhältnisses zwischen auftraggeber und leiharbeitsfirma einer kündigung recht nahe kommt (ortswechsel, verlust des sozialen umfelds, entwertung erworbener qualifikation)
einen gott, den es gibt, gibt es nicht (bonhoeffer)
einen gott, den es nicht gibt, braucht es nicht (petronius)
einen gott, den es nicht gibt, braucht es nicht (petronius)