Zum "Recht auf Leben":
Derlei Rechte gibt es in der Natur selbstverständlich nicht (sonst gäbe es ja keine Raubtiere), sondern sie sind Menschengemacht. Wie es mit Menschengemachten Regeln so ist, gibt es immer Ausnahmen und Spezialfälle. Selbst in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, abgeschlossen in Rom am 4. November 1950, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974, steht:
Abschnitt I: Rechte und Freiheiten
Art. 2 Recht auf Leben
(1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist um
a) Jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) Jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) Einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen
Mit anderen Worten: Die Chinesen können weiterhin aufständische Tibeter killen, die Amis weiterhin alle Völker per Krieg vor "rechtswidriger Gewalt" schützen und Polizisten weiterhin flüchtende Verbrecher erschiessen.
Es gibt kein Recht auf Leben in absolutem Sinne. Der "Wert" eines Menschenlebens ist immer Definitionssache seiner Mitmenschen. Giuseppe Garibaldi sagte:
"Ein Mensch lebt, um den Massen nützlich zu sein. Und der Wert eines Menschen wird bestimmt durch den Nutzen, den er seinen Mitmenschen bringt. Geboren werden, leben, essen, trinken und schließlich sterben - das kann auch ein Insekt."
In gewisser Weise hat er damit recht, denn sobald ein Mensch seinen Mitmenschen mehr Schaden als Nutzen bringt (z.B. weil er schwere Verbrechen begeht), ist es möglich, dass ein Leben, dass ER, als nicht mehr wertvoll (genug) betrachtet und deswegen aus der Gesellschaft entfernt wird. In manchen Ländern durch Beenden seines Lebens - gemäss geltendem Recht und damit mit dem Einverständnis der Konvention zum Schutze der Menschenrechte.
Derlei Rechte gibt es in der Natur selbstverständlich nicht (sonst gäbe es ja keine Raubtiere), sondern sie sind Menschengemacht. Wie es mit Menschengemachten Regeln so ist, gibt es immer Ausnahmen und Spezialfälle. Selbst in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, abgeschlossen in Rom am 4. November 1950, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974, steht:
Abschnitt I: Rechte und Freiheiten
Art. 2 Recht auf Leben
(1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist um
a) Jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) Jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) Einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen
Mit anderen Worten: Die Chinesen können weiterhin aufständische Tibeter killen, die Amis weiterhin alle Völker per Krieg vor "rechtswidriger Gewalt" schützen und Polizisten weiterhin flüchtende Verbrecher erschiessen.
Es gibt kein Recht auf Leben in absolutem Sinne. Der "Wert" eines Menschenlebens ist immer Definitionssache seiner Mitmenschen. Giuseppe Garibaldi sagte:
"Ein Mensch lebt, um den Massen nützlich zu sein. Und der Wert eines Menschen wird bestimmt durch den Nutzen, den er seinen Mitmenschen bringt. Geboren werden, leben, essen, trinken und schließlich sterben - das kann auch ein Insekt."
In gewisser Weise hat er damit recht, denn sobald ein Mensch seinen Mitmenschen mehr Schaden als Nutzen bringt (z.B. weil er schwere Verbrechen begeht), ist es möglich, dass ein Leben, dass ER, als nicht mehr wertvoll (genug) betrachtet und deswegen aus der Gesellschaft entfernt wird. In manchen Ländern durch Beenden seines Lebens - gemäss geltendem Recht und damit mit dem Einverständnis der Konvention zum Schutze der Menschenrechte.

