Im AT ist eine Bußstrafe (Geldstrafe) vorgesehen, wenn jemand mit einer Schwangeren so verfährt, dass eine Fehlgeburt die Folge ist (Ex 21,22f.). Im NT ist die Abtreibung nicht erwähnt.
In der griechischen Antike findet sich keine Verurteilung der Abtreibung. Aristoteles hält Abtreibung für gerechtfertigt, wenn die Kinderzahl in der Familie schon hoch ist und der Embryo noch kein Empfinden besitzt.
Hippokrates lehnt die Vornahme einer Abtreibung ab. Ausnahmen macht er nur, wenn das Leben der Mutter durch die Schwangerschaft gefährdet sein könnte.
Nach römischem Recht wurde eine Frau nur dann bestraft, wenn sie eine Abtreibung gegen den Willen des Ehegatten durchführte (und ihn so um seine Nachkommenschaft brachte).
In apostolischer Zeit werden jene, "die das Gebilde Gottes im Mutterleib umbringen", als Menschen bezeichnet, die auf dem "Weg des Todes" sind (Did 5,2). Auf dieser Grundlage bezeichnet Tertullian die Abtreibung als Tötung, wenn die Gestalt des Kindes bereits ausgebildet ist. Bei Lebensgefahr der Mutter hält er die Abtreibung ohne Einschränkung für erlaubt.
Im Mittelalter herrscht die Ansicht vor (Tomas v. Aquin), dass der Embryo sukzessiv beseelt wird. Die Ausformung der "anima rationalis" wird für den männlichen Embryo mit der fünften, für den weiblichen Embryo mit der neunten Schwangerschaftswoche angenommen.
Zu Beginn der Neuzeit gestattet Tomás Sánches (Moraltheologe, gest. 1610 in Granada) die Abtreibung dann, wenn eine Frau durch Ehebruch schwanger geworden und ihre Ehre (und damit auch ihr Leben) gefährdet ist.
Mit der Annahme der Beseelung des Embryos vom Zeitpunkt der Empfängnis an (Simultanbeseelung; Hl. Offizium unter Innozenz XI.) verhärtete sich die Position der kath. Kirche erheblich. Durch Erklärungen der Päpste Pius XI. u. XII., Johannes Paul II. und der Glaubenskongregation wurde die Abtreibung selbst dann untersagt, wenn durch die Schwangerschaft Lebensgefahr für die Mutter bestünde.
	
	
In der griechischen Antike findet sich keine Verurteilung der Abtreibung. Aristoteles hält Abtreibung für gerechtfertigt, wenn die Kinderzahl in der Familie schon hoch ist und der Embryo noch kein Empfinden besitzt.
Hippokrates lehnt die Vornahme einer Abtreibung ab. Ausnahmen macht er nur, wenn das Leben der Mutter durch die Schwangerschaft gefährdet sein könnte.
Nach römischem Recht wurde eine Frau nur dann bestraft, wenn sie eine Abtreibung gegen den Willen des Ehegatten durchführte (und ihn so um seine Nachkommenschaft brachte).
In apostolischer Zeit werden jene, "die das Gebilde Gottes im Mutterleib umbringen", als Menschen bezeichnet, die auf dem "Weg des Todes" sind (Did 5,2). Auf dieser Grundlage bezeichnet Tertullian die Abtreibung als Tötung, wenn die Gestalt des Kindes bereits ausgebildet ist. Bei Lebensgefahr der Mutter hält er die Abtreibung ohne Einschränkung für erlaubt.
Im Mittelalter herrscht die Ansicht vor (Tomas v. Aquin), dass der Embryo sukzessiv beseelt wird. Die Ausformung der "anima rationalis" wird für den männlichen Embryo mit der fünften, für den weiblichen Embryo mit der neunten Schwangerschaftswoche angenommen.
Zu Beginn der Neuzeit gestattet Tomás Sánches (Moraltheologe, gest. 1610 in Granada) die Abtreibung dann, wenn eine Frau durch Ehebruch schwanger geworden und ihre Ehre (und damit auch ihr Leben) gefährdet ist.
Mit der Annahme der Beseelung des Embryos vom Zeitpunkt der Empfängnis an (Simultanbeseelung; Hl. Offizium unter Innozenz XI.) verhärtete sich die Position der kath. Kirche erheblich. Durch Erklärungen der Päpste Pius XI. u. XII., Johannes Paul II. und der Glaubenskongregation wurde die Abtreibung selbst dann untersagt, wenn durch die Schwangerschaft Lebensgefahr für die Mutter bestünde.
MfG B.
	
	

 
 

 
