Auszüge aus der Scharia kann es nicht geben! Auch keine schriftlichen Vorgaben, wie sie richtig anzuwenden sei.
Scharia ist kein Gesetzbuch, so wir es aus unserer Tradition kennen, sondern eine "lebendige Methode" zur Rechtsfindung, die im Bedarfsfall erweitert werden muss.
Quellen der Scharia sind:
1. Der Koran
2. Der Hadith
3. Die Madhhab (Rechtsschulen)
Die beiden wichtigsten Hadithsammlungen sind jene von Buchari und Muslim.
Daneben haben es auch die von Ibn Madscha, Abu Dawud, at-Tirmidi und an-Nasa’i zu "kanonischem" Rang (Sunan) gebracht.
Die in den "kanonischen" Hadithsammlungen aufgenommenen Aussprüche des Propheten wurden aus frühen Vermerken herausgefiltert. ZB von solchen, die bereits Malik ibn Anas oder Ahmad ibn Hanbal gesammelt hatten und oft absurde, manchmal auch - politisch motiviert - Prophetenaussprüche behaupteten.
Gewicht in der Rechtsfindung hat neben der Tradition auch der Konsens der Rechtsschulen!
Sekundäre Quellen des islamischen Rechts sind:
Die Analogie (qiyas), der Brauch (urf), das Gewohnheitsrecht (ada), das eigene Urtzeil (ra'y), das Für-gut-Halten (istihsan), das Interesse der Gläubigen (maslaha) und die Wahrung der Gerechtigkeit (insaf).
Das Rechtsinstitut der Scharia ist ein dermaßen kompliziertes Gebilde, dass es wohl keine "richtige Anwendung der Scharia" (um mich am Titel des Threads zu orientieren) geben kann.
Brauch, Gewohnheitsrecht und eigenes Urteil des Richters lassen für Frauen, die im Sudan, in Nigeria (oder in kulturell-ideologisch vergleichbar gestrickten Gemeinschaften) vor Gericht stehen - insbesondere, wenn unzureichend gebildete Rechtsgelehrte am Werk sind, was dort eher die Regel als die Ausnahme ist – immer erhebliche Unwägbarkeiten offen!
Scharia ist kein Gesetzbuch, so wir es aus unserer Tradition kennen, sondern eine "lebendige Methode" zur Rechtsfindung, die im Bedarfsfall erweitert werden muss.
Quellen der Scharia sind:
1. Der Koran
2. Der Hadith
3. Die Madhhab (Rechtsschulen)
Die beiden wichtigsten Hadithsammlungen sind jene von Buchari und Muslim.
Daneben haben es auch die von Ibn Madscha, Abu Dawud, at-Tirmidi und an-Nasa’i zu "kanonischem" Rang (Sunan) gebracht.
Die in den "kanonischen" Hadithsammlungen aufgenommenen Aussprüche des Propheten wurden aus frühen Vermerken herausgefiltert. ZB von solchen, die bereits Malik ibn Anas oder Ahmad ibn Hanbal gesammelt hatten und oft absurde, manchmal auch - politisch motiviert - Prophetenaussprüche behaupteten.
Gewicht in der Rechtsfindung hat neben der Tradition auch der Konsens der Rechtsschulen!
Sekundäre Quellen des islamischen Rechts sind:
Die Analogie (qiyas), der Brauch (urf), das Gewohnheitsrecht (ada), das eigene Urtzeil (ra'y), das Für-gut-Halten (istihsan), das Interesse der Gläubigen (maslaha) und die Wahrung der Gerechtigkeit (insaf).
Das Rechtsinstitut der Scharia ist ein dermaßen kompliziertes Gebilde, dass es wohl keine "richtige Anwendung der Scharia" (um mich am Titel des Threads zu orientieren) geben kann.
Brauch, Gewohnheitsrecht und eigenes Urteil des Richters lassen für Frauen, die im Sudan, in Nigeria (oder in kulturell-ideologisch vergleichbar gestrickten Gemeinschaften) vor Gericht stehen - insbesondere, wenn unzureichend gebildete Rechtsgelehrte am Werk sind, was dort eher die Regel als die Ausnahme ist – immer erhebliche Unwägbarkeiten offen!
MfG B.

