05-10-2009, 18:36
(05-10-2009, 18:10)SchmetterMotte schrieb: Also, um meine Verwirrung zu vollenden ^^ :
Tötung eines UNGEBORENEN Kindes ist, wenn es die Mutter selbst tut, generell straffrei
nein
§218, abs. 3
Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
Zitat:Wenn es jemand anderes tötet (im Leib der Mutter durch zb Gift oder Gewalteinwirkung) ist dies Schwangerschaftsabbruch, kein Mord
richtig. und kann nach §218, abs. 2
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht
schärfer geahndet werden als der schwangerschaftsabbruch durch die betroffene frau
und natürlich gibt es noch einen §218a:
(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn
1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind
(geht noch weiter. kannst du auf http://dejure.org/gesetze/StGB/218a.html nachlesen)