01-10-2009, 12:18
ich würde gerne die diskussion wieder vom kopf auf die füße stellen
these 1
niemand treibt leichtfertig ab, oder sieht abtreibung als problemlose methode der "verhütung" an (ausnahmen kommen vor, stoßen aber auf allgemeine mißbilligung)
these 2
einer abtreibung geht also immer ein schwerer gewissenskonflikt voraus (in der tradition unserer kultur hat eben auch das ungeborene schon einen stellenwert für die schwangere), d.h., der entscheidung geht eine abwägung von interessen voraus. diese sind in jedem fall die der ungewollt schwangeren, aber auch die hypothetischen des ungeborenen (sowie ggf. am rande auch von sonstigen beteiligten)
these 3
da das ungeborene sich nicht artikulieren kann, ist eine formulierung seiner interessen nur in stellvertretung durch einen geborenen menschen möglich. es scheint sinnvoll, damit den menschen zu betrauen, der (sozusagen "auf eigene kosten") das leben des ungeborenen (als teil des mütterlichen körpers und ohne denselben nicht existenzfähig) sicherstellt. zumindest ist nicht einzusehen, warum ein außenstehender und damit mehr oder weniger unbeteiligter besser legitimiert sein soll, die präsumptiven interessen des ungeborenen zu vertreten
these 4
leben an sich, verstanden als nackte existenz ohne berücksichtigung ihrer randbedingungen, ist noch kein unantastbarer wert. so wie jedem menschen das recht zusteht, sein leben zu beenden, wenn er es als nicht lebenswert empfindet, so besteht auch das stellvertretende recht der ungewollt schwangeren, das werdende leben des ungeborenen zu beenden - wobei zu berücksichtigen ist, daß die verhinderung des weiterlebens dem embryo keinen schmerz zufügt. dabei sind die folgen des austragens für die mutter und das dann geborene gegenüberzustellen und abzuwägen
these 5
jeglicher versuch, ein abtreibungsverbot über ein absolutes verbot der beendigung jeglichen menschlichen lebens zu begründen (welches so nicht existiert, auch in den bei uns verbreiteten religionen nicht), ist schon deshalb fragwürdig, weil es keinen objektive definition für den beginn "menschlichen lebens" gibt und jeder dahingehende versuch eine willkürliche festlegung ist
these 6
nach unserem soziokulturellen verständnis kommt dem menschen als teilhaber an unserer gesellschaft eine hohe schutzwürdigkeit zu, zur legalen beendigung seines lebens werden daher hohe hürden errichtet. dazu ist es notwendig, diesen menschen als rechtspersönlichkeit zu definieren. diese definition als rechtspersönlichkeit wiederum kann nur eine zwar an bestimmten gegebenheiten orientierte, jedoch letztens willkürliche sein. sie ist in legislatur und rechtsprechung festgelegt (rechtspersönlichkeit ist der geborene mensch, das ungeborene verfügt über implizite schutzrechte gestaffelt nach alter, also letztlich biologischer entwicklung)
these 7
im rahmen der regelungen gem. these 6 entscheidet die ungewollt schwangere (auch in stellvertretung für den embryo) autonom und unbeeinflußt
these 1
niemand treibt leichtfertig ab, oder sieht abtreibung als problemlose methode der "verhütung" an (ausnahmen kommen vor, stoßen aber auf allgemeine mißbilligung)
these 2
einer abtreibung geht also immer ein schwerer gewissenskonflikt voraus (in der tradition unserer kultur hat eben auch das ungeborene schon einen stellenwert für die schwangere), d.h., der entscheidung geht eine abwägung von interessen voraus. diese sind in jedem fall die der ungewollt schwangeren, aber auch die hypothetischen des ungeborenen (sowie ggf. am rande auch von sonstigen beteiligten)
these 3
da das ungeborene sich nicht artikulieren kann, ist eine formulierung seiner interessen nur in stellvertretung durch einen geborenen menschen möglich. es scheint sinnvoll, damit den menschen zu betrauen, der (sozusagen "auf eigene kosten") das leben des ungeborenen (als teil des mütterlichen körpers und ohne denselben nicht existenzfähig) sicherstellt. zumindest ist nicht einzusehen, warum ein außenstehender und damit mehr oder weniger unbeteiligter besser legitimiert sein soll, die präsumptiven interessen des ungeborenen zu vertreten
these 4
leben an sich, verstanden als nackte existenz ohne berücksichtigung ihrer randbedingungen, ist noch kein unantastbarer wert. so wie jedem menschen das recht zusteht, sein leben zu beenden, wenn er es als nicht lebenswert empfindet, so besteht auch das stellvertretende recht der ungewollt schwangeren, das werdende leben des ungeborenen zu beenden - wobei zu berücksichtigen ist, daß die verhinderung des weiterlebens dem embryo keinen schmerz zufügt. dabei sind die folgen des austragens für die mutter und das dann geborene gegenüberzustellen und abzuwägen
these 5
jeglicher versuch, ein abtreibungsverbot über ein absolutes verbot der beendigung jeglichen menschlichen lebens zu begründen (welches so nicht existiert, auch in den bei uns verbreiteten religionen nicht), ist schon deshalb fragwürdig, weil es keinen objektive definition für den beginn "menschlichen lebens" gibt und jeder dahingehende versuch eine willkürliche festlegung ist
these 6
nach unserem soziokulturellen verständnis kommt dem menschen als teilhaber an unserer gesellschaft eine hohe schutzwürdigkeit zu, zur legalen beendigung seines lebens werden daher hohe hürden errichtet. dazu ist es notwendig, diesen menschen als rechtspersönlichkeit zu definieren. diese definition als rechtspersönlichkeit wiederum kann nur eine zwar an bestimmten gegebenheiten orientierte, jedoch letztens willkürliche sein. sie ist in legislatur und rechtsprechung festgelegt (rechtspersönlichkeit ist der geborene mensch, das ungeborene verfügt über implizite schutzrechte gestaffelt nach alter, also letztlich biologischer entwicklung)
these 7
im rahmen der regelungen gem. these 6 entscheidet die ungewollt schwangere (auch in stellvertretung für den embryo) autonom und unbeeinflußt
