20-08-2009, 21:50
Die Reinheitsgebote (samt Strafbestimmungen für Übertretungen) aus Lev sind etwa zwischen 530 und 450 vChr entstanden. Die Endredaktion fand um ca. 400 vChr statt.
Man darf zwar annehmen, dass die Israeliten unter persischer Oberhoheit in religiösen Dingen weitestgehend freie Hand hatten, ob das die Kapitalgerichtsbarkeit einschloss, ist nicht geklärt. Unter griechischer und römischer Oberhoheit waren Hinrichtungen in der Regel nur mit Zustimmung der Besatzungsmacht möglich.
Im jüdischen Strafrecht sind vier Hinrichtungsarten bezeugt: Steinigen, Verbrennen, Schlagen mit dem Schwert (Enthauptung) und Aufhängen am Holz.
Hinweise dazu sind in den Qumran-Dokumenten 11Q19 64 u. 4Q169 aufzufinden.
Wie solche Hinrichtungen im Detail abzulaufen hatten, dazu ist für die Zeit des Frühjudentums, soviel ich weiß, nichts bekannt.
Die Annahme, dass das jüdische Recht zwar Tatbestände kennt, die die Todesstrafe einfordern, eine solche aber (bei erfülltem Tatbestand) im Frühjudentum nicht oder nur selten vollzogen worden wäre, ist durch nichts begründet.
Zwei Hinrichtungsarten wurden durch die pharisäisch-rabbinische Tradition (durch Eingießen von geschmolzenem Blei statt Verbrennen und Erdrosseln statt Aufhängen am Holz) modifiziert.
Der "Traktat Sanhedrin", der die Abläufe näher erläutert, ist in der Spätantike konzipiert worden.
Im Mittelalter und in der Neuzeit wurden Todesstrafen nach jüdischem Recht nur dann verhängt und vollzogen, wenn das die jeweilige Obrigkeit zuließ. Bezeugt sind solche Prozesse und Exekutionen für Kastilien und Aragon und für Geheimprozesse in Osteuropa.
Quellen:
S. Katz, Die Strafe im talmudischen Recht, Berlin 1936
W. Jacob – M. Zemer, Crime and Punisment in Jewish Law, Oxford – New York 1999
Man darf zwar annehmen, dass die Israeliten unter persischer Oberhoheit in religiösen Dingen weitestgehend freie Hand hatten, ob das die Kapitalgerichtsbarkeit einschloss, ist nicht geklärt. Unter griechischer und römischer Oberhoheit waren Hinrichtungen in der Regel nur mit Zustimmung der Besatzungsmacht möglich.
Im jüdischen Strafrecht sind vier Hinrichtungsarten bezeugt: Steinigen, Verbrennen, Schlagen mit dem Schwert (Enthauptung) und Aufhängen am Holz.
Hinweise dazu sind in den Qumran-Dokumenten 11Q19 64 u. 4Q169 aufzufinden.
Wie solche Hinrichtungen im Detail abzulaufen hatten, dazu ist für die Zeit des Frühjudentums, soviel ich weiß, nichts bekannt.
Die Annahme, dass das jüdische Recht zwar Tatbestände kennt, die die Todesstrafe einfordern, eine solche aber (bei erfülltem Tatbestand) im Frühjudentum nicht oder nur selten vollzogen worden wäre, ist durch nichts begründet.
Zwei Hinrichtungsarten wurden durch die pharisäisch-rabbinische Tradition (durch Eingießen von geschmolzenem Blei statt Verbrennen und Erdrosseln statt Aufhängen am Holz) modifiziert.
Der "Traktat Sanhedrin", der die Abläufe näher erläutert, ist in der Spätantike konzipiert worden.
Im Mittelalter und in der Neuzeit wurden Todesstrafen nach jüdischem Recht nur dann verhängt und vollzogen, wenn das die jeweilige Obrigkeit zuließ. Bezeugt sind solche Prozesse und Exekutionen für Kastilien und Aragon und für Geheimprozesse in Osteuropa.
Quellen:
S. Katz, Die Strafe im talmudischen Recht, Berlin 1936
W. Jacob – M. Zemer, Crime and Punisment in Jewish Law, Oxford – New York 1999
MfG B.