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Europawahl: Die Partei bibeltreuer Christen
#6
Hmmmm....
Also was die Plakate angeht finde ich einige skurril und andere annehmbar. Das Programm der Partei, falls man diesen Terminus darauf anwenden kann, an sich finde ich hingegen unbrauchbar.

Sonne schrieb:Wenn die so gegen Abtreibung sind, würde das in das Selbstbestimmungsrecht der Frau eingreifen [...]. Wäre das nicht vielleicht sogar gegen die Menschenrechte?

Vorsicht. Die Abtreibungsdebatte ist nicht gleich eine Persönlichkeitsverletzung der Frau. Viele instrumentalisieren sie so, als würde man nur wieder hart errungene Rechte der Frau wieder beschneiden wollen.
Aber auch unser deutsches Recht kennt den Anspruch des Ungeborenen auf körperliche Unversehrtheit.

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von 25. Feb. 1975

Das Bundesverfassungsgericht— erster Senat — hat für Recht erkannt:

[...]

a) Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG (Grundgesetz — d. Red.) schützt auch das sich im Mutterleib entwickelnde Leben als selbständiges Rechtsgut...

b) Bei der Auslegung des Artikels. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ist auszugehen von seinem Wortlaut: „Jeder hat das Recht auf Leben ..." Leben im Sinne der geschichtlichen Existenz eines menschlichen Individuums besteht nach gesicherter biologisch-physiologischer Erkenntnis jedenfalls vom 14. Tage nach der Empfängnis (Nidation, Individuation) an. Der damit begonnene Entwicklungsprozeß ist ein kontinuierlicher Vorgang, der keine scharfen Einschnitte aufweist und eine genaue Abgrenzung der verschiedenen Entwicklungsstufen des menschlichen Lebens nicht zuläßt. Er ist auch nicht mit der Geburt beendet; die für die menschliche Persönlichkeit spezifischen Bewußtseinsphänomene z. B. treten erst längere Zeit nach der Geburt auf. Deshalb kann der Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG weder auf den „fertigen" Menschen nach der Geburt noch auf den selbständig lebensfähigen Nasciturus beschränkt werden. Das Recht auf Leben wird jedem gewährleistet, der „lebt"; zwischen einzelnen Abschnitten des sich entwickelnden Lebens vor der Geburt oder zwischen ungeborenem und geborenem Leben kann hier kein Unterschied gemacht werden.

„Jeder" im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist „jeder Lebende", anders ausgedrückt: jedes Leben besitzende menschliche Individuum; „jeder" ist daher auch das noch ungeborene menschliche Wesen.

c) Gegenüber dem Einwand, „jeder" bezeichne sowohl in der Umgangs- als auch in der Rechtssprache gemeinhin eine „fertige" menschliche Person, eine reine Wortinterpretation spreche daher gegen die Einbeziehung des ungeborenen Lebens in den Wirkungsbereich des Artikels 2 Absatz 2 Satz 1 GG, ist zu betonen, daß jedenfalls Sinn und Zweck dieser Grundgesetzbestimmung es erfordern, den Lebensschutz auch auf das sich entwickelnde Leben auszudehnen. Die Sicherung der menschlichen Existenz gegenüber staatlichen Übergriffen wäre unvollständig, wenn sie nicht auch die Vorstufe des „fertigen Lebens", das ungeborene Leben, umfaßte.

Diese extensive Auslegung entspricht dem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Grundsatz, "wonach in Zweifelsfällen diejenige Auslegung zu wählen ist, welche die juristische Wirkungskraft der Grundrechtsnorm am stärksten entfaltet" (BVerfGE 32, 54 / 71/, 6, 55 / 72).

Die Pflicht des Staates, jedes menschliche Leben zu schützen, läßt sich deshalb bereits unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableiten. Sie ergibt sich darüber hinaus auch aus der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, denn das sich entwickelnde Leben nimmt auch an dem Schutz teil, den Art. 1 Abs. 1 GG der Menschenwürde gewährt. Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu; es ist nicht entscheidend, ob der Träger sich dieser Würde bewußt ist und sie selbst zu wahren weiß. Die von Anfang an im menschlichen Sein angelegten potentiellen Fähigkeiten genügen, um die Menschenwürde zu begründen.

1. Die Schutzpflicht des Staates ist umfassend. Sie verbietet nicht nur — selbstverständlich — unmittelbare staatliche Eingriffe in das sich entwickelnde Leben, sondern gebietet dem Staat auch, sich schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen, das heißt vor allem, es auch vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren. An diesem Gebot haben sich die einzelnen Bereiche der Rechtsordnung, je nach ihrer besonderen Aufgabenstellung, auszurichten. Die Schutzverpflichtung des Staates muß um so ernster genommen werden, je höher der Rang des in Frage stehenden Rechtsgutes innerhalb der Wertordnung des Grundgesetzes anzusetzen ist. Das menschliche Leben stellt, wie nicht näher begründet werden muß, innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert dar. Es ist die vitale Basis der Menschenwürde und die Voraussetzung aller anderen Grundrechte.
2. Die Verpflichtung des Staates, das sich entwickelnde Leben in Schutz zu nehmen, besteht grundsätzlich auch gegenüber der Mutter. Unzweifelhaft begründet die natürliche Verbindung des ungeborenen Lebens mit dem der Mutter eine besonders geartete Beziehung, für die es in anderen Lebenssachverhalten keine Parallele gibt. Die Schwangerschaft gehört zur Intimsphäre der Frau, deren Schutz durch Artikel zwei Absatz eins in Verbindung mit Artikel eins Absatz eins GG verfassungsrechtlich verbürgt ist.

„Wäre der Embryo nur als Teil des mütterlichen Organismus anzusehen, so würde auch der Schwangerschaftsabbruch in dem Bereich privater Lebensgestaltung verbleiben, in den einzudringen dem Gesetzgeber verwehrt ist. Da Indessen der Nasciturus ein selbständiges menschliches Wesen ist, das unter dem Schutz der Verfassung steht, kommt dem Schwangerschaftsabbruch eine soziale Dimension zu, die ihn in der Regelung durch den Staat zugänglich und bedürftig macht."



Diese Argumentation und mehr noch diese Rechtsprechung setzt das BVG auch seinem 2. Urteil 1993 fort. Abtreibung ist in Deutschland rechtswirdrig, aber straffrei in gewissen Fällen. Das BVG hat dem Gesetzgeber eindeutig die Verpflichtung auferlegt, dass er dafür zu sorgen hat, dass das ungeborene Leben ebenfalls als schützenswert gilt und diesen Schutz als öffentliches Gut zu achten. Weiterhin hat es den Gesetzgeber dazu verfplichtet, dafür zu sorgen, dass Beratungen dem Ziel des Schutzes des ungeborenen Lebens zu dienen haben.
Man kann nun fragen ob diese verfassungsmäßigen Bestimmungen erfolgreich umgesetzt wurden. Meines Erachtens nicht. Das durch die Straffreiheit der Mütter (diese soll von mir nicht in Abrede gestellt werden) und die gängige Abtreibungspraxis das Rechtsgut des ungeborenen Leben auf Leben de facto verdrängt wurde und jeder meint eine Abtreibung wäre ein legitimes Recht der Selbstbestimmung, ist für mich nicht nur ein Verfassungsskandal, sondern auch eine moralische Bankrotterklärung.

Insofern gilt was die PBC angeht in diesem Punkt nicht zu kritisieren, dass sie die Abtreibungspolitik kritisieren, sondern wie sie dies tun!
Omnis mundi creatura quasi liber et pictura nobis est et speculum.
-
Jedes Geschöpf der Welt ist sozusagen ein Buch und Bild und ein Spiegel für uns.
(Alanus ab Insulis, Theologe, Philosoph und Dichter)
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RE: Europawahl: Die Partei bibeltreuer Christen - von Alanus ab Insulis - 27-05-2009, 02:19
RE: Europawahl: Die Partei bibeltreuer Christen - von Nichtgläubiger - 27-05-2009, 16:41

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