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Sonderrechte für Moslems
#59
(23-03-2009, 18:53)petronius schrieb: allerdings schien mir dein diktum

Insofern ist es Besorgnis erregend, dass offensichtlich diese allgemeinen Rechtsgrundsätze nicht eingehalten werden im Bezug auf diverse Minderheiten. Ich meine, dass es hier ja nicht um die Frage wie sich diese Minderheiten organisieren oder selbstverwalten geht, dafür gibts es spezielle Gesetze, die das Allgemeine verdrängen (lex specialis derogat legi generali). Das Problem ist, dass es zu verschiedenen, parallel existierenden Rechtsbegriffen und -auffassungen kommt. Nämlich einer Auslegung die de facto und nicht de jure einer Minderheit eine, nicht durch das Gesetz gedeckte, Sonderbehandlung zu kommen lässt

darauf hinzuweisen, daß du derartige sonderrechte nicht goutierst - jetzt klingt das wieder etwas anders. ich bin etwas verwirrt: heißt das, religiöse sionderrechte sind grundsätzlich gut, außer man gewährt sie muslimen?

Nein! Ich befürworte solche Rechte, wenn sich daraus ein Nutzen für die Allgemeinheit ergibt und wenn sie auf einer rechtlichen Grundlage geschehen, d.h. in diesem Fall dem Grundgesetz und anderen gesetzlichen Ordnungen. Was ich mit meinem obigen Beitrag abgelehnt habe, ist, dass bestehende Rechtsordnungen faktisch zu Gunsten von religiösen Gemeinschaften außerkraft gesetzt werden oder unrechtmäßig ausgelegt werden (das Beispiel waren in diesem Fall Muslime). Folglich will ich damit sagen: wenn es solch eine Behandlung geben soll, dann muss diese auf einer rechtlichen, verfassungskonformen Basis stehen.

(23-03-2009, 18:53)petronius schrieb:
(23-03-2009, 18:26)Presbyter schrieb: In diesem Sinne gilt wohl, dass der Gesetzgeber es für sinnvoll und nützlich hält bzw. für ein zu schützendes Gebot religös-weltanschaulicher Autonomie, wenn solche Gemeinschaften sich auch im öffentlichen Rechtskörperschaften frei entfalten können

ah, da liegt der hase im pfeffer. die ach so kulturfremden muslime kriegen ja bekanntlich nicht den status einer "öffentlichen Rechtskörperschaft" zugeschrieben. auch eine möglichkeit, die einen noch gleicher zu machen, obwohl doch alle gleich sein sollen...

Auch muslimische Verbände sollen und dürfen diese Rechtsform in Anspruch nehmen, wenn sie die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen erfüllen. Mehr fordere ich nicht, d.h. nicht mehr als das Gesetz auch fordert.

(23-03-2009, 18:53)petronius schrieb:
(23-03-2009, 18:26)Presbyter schrieb: Im Übrigen stellt es somit viel eher ein besonderes als ein Sondergesetz dar. Es ist rechtstaatlicher Usus für unterschiedliche Organisationen unterschiedliche rechtliche Vorschriften auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung aufzustellen. Diesem Anliegen ist sowohl nach der Meinung des Gesetzgebers, als auch der Gerichte, denen die Prüfung der Rechtmäßigkeit obliegt, genüge getan.

aber muß man das deshalb gut finden? warum müssen eigentlich die rüsselträger gleicher sein als die huftiere, in diesem fall sogar die europiden hausschweine gleicher als die asiatischen wollschweine?

(um deiner entrüstung vorzubeugen: mit huftieren meine ich esel, also agnostiker, wie mich)


Wie ich schon sagte. Es sind eben nicht alle Institutionen und Organisationen gleich. Ein Rechtsstaat schafft daher auf der jeweiligen verfassungsmäßigen Grundlage auch für die jeweiligen Institutionen und Organisationen eigene Gesetze und Rechtsgrundlagen. Schließlich wird ein Verein ja auch nicht so behandelt wie eine Aktiengesellschaft!
In diesem Sinne geht es nicht darum andere gleicher als andere zu machen, sondern die legitime Rechtsvielfalt und deren Nutzen für das Allgemeinweisen anzuerkennen. Mir ist schleierhaft warum dieses Prinzip, dass in unserem Rechtswesen ständig angewandt wird, nicht auch für die religiösen Körperschaften weiterhin gelten sollte.

Soweit Presbyter
Omnis mundi creatura quasi liber et pictura nobis est et speculum.
-
Jedes Geschöpf der Welt ist sozusagen ein Buch und Bild und ein Spiegel für uns.
(Alanus ab Insulis, Theologe, Philosoph und Dichter)
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