23-03-2009, 17:23
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23-03-2009, 17:30 von Alanus ab Insulis.)
(23-03-2009, 16:41)petronius schrieb:(23-03-2009, 15:28)Presbyter schrieb: Ansonsten gilt für jede Schuld und Sünde, dass sie im Rahmen der kirchlichen Buße gesühnt und geordnet werden kann, dass gilt für den Volksverhetzer ebenso wie für den Mörder und den Geschiedenen
worin besteht denn nun die sühne der piusbrüder?
welche buße haben sie geleistet?
afaik weigern sie sich nach wie vor, das vatikanum2 anzuerkennen, und auch williamson hat in der sache nichts von seinen unsäglichkeiten zurückgenommen
Nocheinmal, ich schrieb:
Hinzu kommt, dass die Exkommunikation nicht wegen Häresie (also Irrlehre, z.B. Ablehnung des II.Vaticanums), sondern wegen Schisma, d.h. wegen unerlaubter Bischofsweihe verhängt wurde. Daher kann eine Strafe, wie im weltlichen Recht auch, nicht auf Grund eines anderen Gesetzes für dessen Übertretung sie gar nicht verhängt wurde, aufrechterhalten werden.
(23-03-2009, 16:41)petronius schrieb: nur wird natürlich die aufhebung seiner exkommunikation als belohnung für sein verhalten verstanden bzw. ist nicht erkennbar, womit er sie sich denn sonst verdient hat
Wie etwas wahrgenommen wird und wie sich etwas tatsächlich verhält, sind zwei völlig unterscheidliche Paar Stiefel. Wie irrig öffentliche Wahrnehmung ist, ist vielfach zu beobachten. Mediale Olchokratie ist in den seltensten Fällen an wirklichen Tatsachen orientiert.
(23-03-2009, 16:41)petronius schrieb:(23-03-2009, 15:28)Presbyter schrieb: Im Übrigen trifft einen Geschiedenen auch keine Exkommunikation falls du das glauben solltest, sondern einzig der Verlust der eucharistischen Gemeinschaft
nichts anderes habe ich behauptet - wie du auch hättest lesen können
wer exkommuniziert wird, zahlt ja wohl auch keine kirchensteuer mehr. ganz blöd ist die rkk ja auch nicht...
Auch wieder zwei Dinge, die von einem völlig falschen Exkommunikationsbegriff ausgehen. Die Exkommunikation ist nicht der Ausschluss aus der Kirche, den gibt es kirchenrechtlich und theologisch gar nicht, sondern der Verlust der sichtbaren und eucharistischen Gemeinschaft, sowie das Verbot alle Sakramente zu empfangen. Die Exkommunikation ist als Beugestrafe der Ausschluss aus dem Gnadenleben der Kirche (auch der Beichte).
Etwas anderes ist die formal-juristische Zugehörigkeit zur Kirche beim deutschen Staate und damit der Eintrag im Steuerverzeichnis für die Kirchensteuer. Durch die Exkommunikation wird diese nicht aufgehoben, dies geht nur per Antrag des Mitglieds vorm Amtsgericht. Ebenso wird man durch Austritt aus dem Steuerregister nicht exkommuniziert, weil die Zugehörigkeit zur Kirche nicht formal gelöst werden kann. Sie kann allenfalls negiert werden. Für kirchliche Rechtsfolgen muss dies aber nicht nur vor dem Amtsgericht, sondern auch vor dem Ordinarius kundgetan werden. Es gilt also, ein aus der Kirche Ausgetretener ist solange auch formales Mitglied der Katholischen Kirche bis er dies auch vor der kirchl. Autorität kundgetan hat. Siehe dazu: Päpstlicher Rat für die Gesetzestexte - actus formalis defectionis ab ecclesia catholica (der formale Akt des Abfalls von der Katholischen Kirche) hier.
(23-03-2009, 16:41)petronius schrieb:(23-03-2009, 15:28)Presbyter schrieb: Die Rekonziliation bei entsprechendem Lebenswandel steht ihm jederzeit offen!
exakt. er muß nur zu kreuze kriechen und z.b. seine neue familie verlassen, und schon darf er wieder abendmahlen. einem holocaustleugner aber schmeißt man die hostien gratis hinterher
Zu allererst: Bischof Williamson steht ebenso wie die anderen drei Pius-Bschöfe nicht in eucharistischer Gemeinschaft mit dem Papst oder den anderen Bischöfen. Folglich sind sie auch zur Teilnahme am eucharistischen Mahl nicht berechtigt.
Was die Geschiedenen oder Wiederverheirateten angeht, gilt nun einmal, dass es katholischer Glaube ist, dass eine sakramentale Ehe unauflöslich ist. Wer diesen Glauben teilt wird diese Glaubensnorm bzw. ihre moralischen Implikationen teilen. Wer sie nicht teilt, kann auch nicht an der Eucharistie teilnehmen, die die Zustimmung zum gesamten depositum fidei (Glaubensgut) voraussetzt.