(16-11-2008, 19:24)Marlene schrieb: Wer gerne sein Keltenkreuz trägt, vielleicht ein Mitbringsel aus Irland ect., kann das bedenkenlos öffentlich tragen.ich finde solche hmm. mind. oberflächliche und leichtfertige "Rechtsberatung" unverantwortlich ... vielleicht auch verführend für simple, junge Gemüter.
Ich meine, das urteil gibt das so nicht ganz sicher her:
Zitat:Karlsruhe (ddp). Die Verwendung eines stilisierten Keltenkreuzes in der Öffentlichkeit ist grundsätzlich strafbar. Das hat der Bundesgerichtshof in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschieden. Der Staatsschutzsenat des BGH verwies darauf, dass dieses Symbol von der verbotenen «Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit» (VSBD/PdA) als Emblem benutzt wurde.
Im vorliegenden Fall zeigte die Darstellung einen Ring, der um den Schnittpunkt eines gleichschenkligen Balkenkreuzes gelegt war. Der BGH betonte, dass die Strafbarkeit auch dann gegeben sei, wenn das Symbol isoliert, also ohne konkreten Hinweis auf die verbotene Organisation öffentlich gezeigt werde. Sonst hätten Anhänger der verfassungsfeindlichen VSBD/PdA vielfältige Möglichkeiten, das stilisierte Keltenkreuz straflos wieder als Symbol der Vereinigung im öffentlichen Leben zu etablieren. Dieser Gefahr könne nur durch ein generelles Verbot wirksam begegnet werden.
Der Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sei deshalb grundsätzlich erfüllt.
Eine Ausnahme liege nur dann vor, wenn das Symbol «offenkundig in einem unverfänglichen Zusammenhang' gebraucht werde, etwa in einem kulturhistorischen oder religiösen Kontext.
(AZ: 3 StR 164/08 - Beschluss vom 1. Oktober 2008)
Liebet eure Feinde, vielleicht schadet das ihrem Ruf! (Jerci Stanislaw Lec)
Wer will, dass Kirche SO bleibt - will nicht, dass sie bleibt!
Wer will, dass Kirche SO bleibt - will nicht, dass sie bleibt!

