18-10-2008, 03:42
(17-10-2008, 22:28)Ekkard schrieb: Zu 3.: Es gibt kein "Widerstandsrecht".Oh, doch... http://www.wissen.de/wde/generator/wisse...73614.html
Zitat:Durch die Widerstandsbewegungen im Dritten Reich und in anderen Diktaturen wurde das Widerstandsrecht im 20. Jahrhundert wieder Gegenstand der Diskussion. Nach 1945 wurde das Widerstandsrecht im westlichen Deutschland insoweit positives Verfassungsrecht, als es um den Schutz der Verfassung gegen verfassungswidrige Ausübung der Staatsgewalt geht (Art. 147 hessische Verfassung, Art. 19 Verfassung der Freien Hansestadt Bremen). In das GG der Bundesrepublik Deutschland wurde im Rahmen der Notstandsgesetzgebung (24. 6. 1968) das Widerstandsrecht ausdrücklich in Art. 20 Abs. 4 aufgenommen
http://lexikon.meyers.de/wissen/Widerstandsrecht
(17-10-2008, 22:28)Ekkard schrieb: Zu 5. gilt das Gleiche mit dem Unterschied, dass sich die Truppenglieder bei Verfehlungen vor deutschen Gerichten verantworten müssen.Selbstverteidigung von Militärpersonal: Auch deutsche Gerichte verurteilen niemanden, sie hätten ihn denn ... Zudem: Wer sich als Staatsdiener vorsätzlich und auftragsgemäß in lebensbedrohliche Gefahrenlagen begibt, hat auch hohe Sympatievorteile bei Staatsanwaltschaft und Gericht
In allen diesen Fällen gibt es kein "legitimes Töten" (oder einen James Bond "mit der Lizenz zum Töten").
Ich habe niemals von legitimem Töten geschrieben, sondern von legitimiertem, von zumindest gefühlter staatlicher Fürsorge in Richtung Straffreiheit. Seltendste Ausnahmen bestätigen mehr den Regel-Verlauf
JHR