14-07-2022, 21:21
Dass keine psychische Erkrankung vorlag, stand lediglich im Gutachten des Gerichtspsychiaters. Weder der Verurteilte, sein Anwalt, noch die Geschworenen haben dazu irgendwelche Behauptungen abgegeben.
Die Schutzbehauptung des Angeklagten bestand darin, dass er die Tat im Affekt begangen haette, was mit psychischer Erkrankung nichts zu tun hat. Dass keine Affekt-Tat vorlag, ergab sich aus dem Tathergang, auch ohne Gutachten.
Die Schutzbehauptung des Angeklagten bestand darin, dass er die Tat im Affekt begangen haette, was mit psychischer Erkrankung nichts zu tun hat. Dass keine Affekt-Tat vorlag, ergab sich aus dem Tathergang, auch ohne Gutachten.