10-02-2022, 06:05
(09-02-2022, 23:29)Geobacter schrieb:(09-02-2022, 23:16)Teudebrand schrieb: Kannst Du nicht lesen?
Da steht schon im ersten Absatz das man sich ohne Anmeldung versammeln darf
Im weiteren steht da das die Bundesländer darauf aufbauend Regelungen treffen können.
Einige haben das getan andere nicht z. B. Baden-Württemberg.
Ich bezogen …. Ppfffff :) wieder so eine geframte Unterstellung
Ich lese auch meist noch mindestens den zweiten Absatz...
Das steht da: Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht nach Art. 8 Abs. 2 GG durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Die maßgeblichen Regelungen hierzu finden sich im Versammlungsgesetz des Bundes (VersammlG). Für die Durchführung der Versammlungsgesetze sind die Länder zuständig.
Bei einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kann nach § 15 VersammlG eine Versammlung vor ihrem Beginn verboten oder nach Veranstaltungsbeginn aufgelöst werden. Ein Verbot oder eine Auflösung sind jedoch das letzte Mittel. Sofern Beschränkungen zur Abwehr der Gefahr ausreichen, müssen diese vorrangig angeordnet werden. Verstöße gegen versammlungsrechtliche Verbote bzw. Pflichten können als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§§ 21 bis 29a VersammlG).
Hast du eine Leseschwäche, Teudebrand?
*https://www.service-bw.de/leistung/-/sbw/Versammlung+anmelden-1096-leistung-0
Auch hier: Du liest nur was Dir genehm ist.
Die Länder können … müssen aber nicht … und wenn baut es auf dem Grundgesetz auf.
Ich wiederhole mich: Ba-Wü z.B. hat das nicht
Also das Thema zieht sich ja bei Dir durch wie ein roter Faden :)