(24-09-2020, 22:39)Sinai schrieb: Worum es mir geht, ist aufzuzeigen, daß die Argumentation von 'Ulan' ins Leere geht, wenn er in Beitrag #35 dahingehend argumentiert:
(12-09-2020, 00:11)Ulan schrieb: Der wichtigste Nachweis, dass es sich bei dem Dokument um eine Faelschung handelt, ist schlicht, dass die Schenkung faktisch nie durchgefuehrt wurde
Selbst wenn kein Element der Schenkung faktisch durchgeführt worden wäre (behaupteter fehlender Modus) würde dies
den Titel (die Schenkungsurkunde) nicht in Frage stellen
Dass eine Schenkung der Schriftform bedurfte, war in der römischen Rechtsordnung überhaupt erst seit Konstantin von Nöten.
Der modus war in der römischen Rechtspflege eine Rechtsfigur, die gelegentlich bei unentgeltlichen Rechtsgeschäften (Schenkung, Legat) Anwendung fand. Er war eine Klausel, die den Leistungsempfänger verpflichtete, in Zukunft ein bestimmtes Verhalten an den Tag zu legen.
Schenkungen und Schenkungsversprechen, also Zuwendungen von Vermögen ohne Gegenleistung, waren den Römern in der Regel suspekt, da sie nicht selten unter Motiven stattfanden, die zu missbilligen waren.
Um solchen Bedenken Rechnung zu tragen, schrieb der besagte Konstantin für die donatio eine bestimmte Form vor. Sie hatte schriftlich vorzuliegen, die Sache musste körperlich übergeben werden. Dazu musste Urkunde und Sachübergabe bei einer Behörde registriert werden.
Im weiteren Sinne verstanden römischen Juristen unter donatio auch Schulderlässe, Rechtsverzichte, Freilassungen, letztwillige Zuwendungen (Legate) und Verleihungen des Bürgerrechts.
Nachzulesen bei:
Hausmaninger, Selb. Römisches Privatrecht.Böhlau-Verlag- S. 264f.
Bretone. Geschichte des römischen Rechts. Verl. C. H. Beck. S. 181.
MfG B.
	
	

 
 

 
