(24-09-2020, 17:13)Davut schrieb: Titel und Modus sind Rechtstermini aus dem BGB (Deutschland von 1900) und dem AGBG (Österreich Anfg. 19.Jh.) Die gab es im römischen Reich unter Konstantin natürlich nicht. Wie denn auch?
Es ist eine Banalität, daß es das BGB und das ABGB zur Zeit Konstantin des Großen noch nicht gab
Doch BGB und ABGB basieren auf den Begriffen des Römischen Rechts
Titel und Modus sind altrömische Rechtsbegriffe
(24-09-2020, 17:13)Davut schrieb: Für ein Immobiliengeschäft in Konstantinopel (wie z.B. eine konstantinische Schenkung) wäre der Modus nur durch Eintragung in das Grundbuch erfüllt. Ich wußte bislang gar nicht, dass es vor 1700 Jahren im Augusteischen Recht schon solche . . .
Das war natürlich kein "Immobiliengeschäft" im heutigen Sinn.
Das war kein privatrechtliches "Geschäft", sondern ein staatsrechtlicher Vorgang - präziser ein staats- und kirchenrechtlicher Vorgang
Worum es mir geht, ist aufzuzeigen, daß die Argumentation von 'Ulan' ins Leere geht, wenn er in Beitrag #35 dahingehend argumentiert:
(12-09-2020, 00:11)Ulan schrieb: Der wichtigste Nachweis, dass es sich bei dem Dokument um eine Faelschung handelt, ist schlicht, dass die Schenkung faktisch nie durchgefuehrt wurde
Selbst wenn kein Element der Schenkung faktisch durchgeführt worden wäre (behaupteter fehlender Modus) würde dies
den Titel (die Schenkungsurkunde) nicht in Frage stellen

 
 

 
