09-11-2019, 12:00
(09-11-2019, 02:00)Sinai schrieb: Körperverletzung mit Dauerfolgen (abgebrochener oder ausgeschlagener Zahn des zweiten Gebisses) war schon immer ein Offizialdelikt und wurde behördlich verfolgt
Wenn die Eltern eines geschädigten Kindes Anzeige erstatten...
Der ausgeschlagene Zahn ist die Ausnahme, nicht die Regel.
Liegt ein Offizialdelikt vor, braucht niemand einen Verfolgungsantrag stellen. Die Behörde hat ex officio vorzugehen. Allerdings muss sie zunächst einmal von der Sache Kenntnis haben.
Die Folgen von Raufereien unter Kindern sind in der Regel als leichte Körperverletzung zu beurteilen und somit keine Offizial-, sondern Antragsdelikte.
Rechtsordnung und soziale Wirklichkeit stehen in Wechselwirkung. Normübertretungen sind die Regel, nicht die Ausnahme. Die Rechtspflege wäre schwer überfordert, käme jede kleine Normübertretung vor den Richter.
Ein Student der Rechte ist mit solchen Fragen während seines gesamten Studiums konfrontiert. Die wissenschaftliche Disziplin, die sich mit derlei Dingen beschäftigt, heißt Rechtssoziologie.
MfG B.