22-05-2019, 11:50
(22-05-2019, 00:06)Sinai schrieb: Das Parlament auflösen . . . wer hat denn so was schon gehört
Jeder der in Österreich eine halbwegs ordentliche Schule besucht hat.
Nach der österreichischen Rechtsordnung bedürfen alle Verwaltungsakte des Bundespräsidenten der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder des zuständigen Bundesministers, wenn nicht verfassungsgesetzliche Ausnahmen vorgesehen sind.
Eine dieser Ausnahmen ist das Recht zur Ernennung des Bundeskanzlers. Bei dieser Amtshandlung ist der Bundespräsident nur an zwei Vorgaben gebunden. Der Betreffende muss österreichischer Staatsbürger sein und über das passive Wahlrecht verfügen.
Eine andere Ausnahme ist das Recht, den Bundeskanzler oder die gesamt Bundesregierung zu entlassen, was Neuwahlen mit sich bringt, die dann nach Ablauf bestimmter Fristen stattzufinden haben.
Für politische Krisensituationen ist dem Bundespräsidenten das Recht eingeräumt, den Nationalrat (das Parlament) aufzulösen. Da die Auflösung grundsätzlich nur mit Antrag der Bundesregierung stattfinden kann, ist ein willkürliches handelnden des Präsidenten nur über einen Umweg möglich. Da er bei der Ernennung des Bundeskanzlers an keine Vorschläge gebunden ist, könnte er über die Ernennung einer ihm verbundenen Person eine Bundesregierung einrichten, die einen solchen Antrag seinen Vorstellungen entsprechend stellt. Das ist eine beträchtliche Machtfülle, von der der Bundespräsident aber abgesehen von einem Fall in der 1. Republik noch nie Gebrauch gemacht hat.
MfG B.

