16-09-2016, 14:57
(16-09-2016, 13:43)Tarkesh schrieb: Im Rousseau´schen Staat verfügt das Individuum über "bürgerliche Freiheit", d.h. seine Freiheit wird durch die Regeln des Gemeinwohls begrenzt. Besitz und Eigentum werden unterschieden. Jedes Individuum hat ein Recht auf Besitz, das ihm der Staat als Gesamteigentümer garantiert.
[...]
Die Pointe in Rousseaus idealisierender Theorie ist, dass der Staat dem Bürger nicht als eine fremde Macht gegenüber steht, sondern den Volonté générale repräsentiert, den ´allgemeinen Willen´ des Volkes, der mehr ist als die Summe seiner Teile. Der ´Volkswille´, dessen gewählte Vertreter die Besitzverteilung regeln und kontrollieren (gegen Missbrauch), ist also nichts dem Individuum Fremdes, sondern ein Instrument und Wahrer der Interessen des Individuums.
Richtig!
Dazu heißt es im Kapitel 7 des 'Gesellschaftsvertrags':
...erkennt man, dass der Gesellschaftsvertrag eine gegenseitige Verpflichtung zwischen dem Gemeinwesen und den einzelnen in sich schließt, und dass sich jeder einzelne, da er gleichsam mit sich selbst einen Vertrag abschließt, doppelt verpflichtet sieht, und zwar als Glied des Staatsoberhauptes gegen die einzelnen und als Glied des Staates gegen das Staatsoberhaupt.
Und im Kapitel 8:
Der Verlust, den der Mensch durch den Gesellschaftsvertrag erleidet, besteht in dem Aufgeben seiner natürlichen Freiheit und des unbeschränkten Rechtes auf alles, was ihn reizt und er erreichen kann. Sein Gewinn äußert sich in der bürgerlichen Freiheit und in dem Eigentumsrecht auf alles, was er besitzt.
MfG B.

