12-02-2015, 14:42
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13-02-2015, 02:20 von Bion.
Bearbeitungsgrund: Tippfehler bereinigt!
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(11-02-2015, 23:30)Schmied schrieb: Gerade eben... habe ich auch gemerkt, dass es möglich wäre, dass dies doch nicht ein Fremdtext ist. Wie soll ich das auf den ersten Blick sehen?
Vielleicht einen zweiten Blick riskieren, bevor man jemand des Plagiats beschuldigt? Es hätte genügt, denke ich, sich ein paar Lexikoneinträge anzusehen, um sich eine Meinung zu bilden!
Nach Rechtslehre und Rechtsprechung ist in Diskussionen, die schriftlich (und öffentlich) geführt werden, in Forenbeiträgen, Blogeinträgen, etc., etc. ausschließlich das Beifügen von Kleinzitaten(!) zulässig, und zwar nur dann, wenn damit der mit eigenen Worten vorgetragene Standpunkt bzw. eine Sachverhaltsschilderung gestützt werden soll. Ein Zitat muss mit Autor, Werk und Seitenangabe versehen sein!
Umfangreicheres Zitieren (Großzitate = Übernahme eines ganzen Textes bzw. große Teile von diesem) ist rechtlich ausschließlich(!) in wissenschaftlichen Texten (Werken) möglich, sofern das Rest-Werk weiter seinen Werks- sowie wissenschaftlichen Charakter behält und die Hauptsache darstellt (Vgl. M. Sonntag, Einführung in das Internetrecht, Linde Verlag 2010, S. 108).
Sollte jemand Interesse haben, an unserem Forenlexikon mitzuarbeiten, ist er/sie herzlich dazu eingeladen.
Lexikoneinträge müssen eigenständig verfasst sein, Fremdtexte dürfen nur im rechtlich zulässigen Rahmen mit Quellenangabe (Autor und Werk samt Seitenangaben) eingebracht werden. Die Beiträge sollten den Stand der Wissenschaft beschreiben (also überwiegend die akademische Mehrheitsmeinung wiedergeben; wenn Minderheitsmeinungen vertreten werden, sollte auf diesen Umstand hingewiesen werden oder der Text so abgefasst sein, dass das erkennbar ist) bzw. auf neue Erkenntnisse der einschlägigen Wissenschaft hinweisen. Alle Behauptungen sollten ausreichend belegt sein. Sachverhaltsbeschreibungen mit weniger geläufigen Inhalten müssen mit entsprechenden Verweisen auf benutze Quellen (Literaturangaben, im Bedarfsfall mit Verweisen, die Vergleichsstellen anbieten) versehen sein.
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MfG B.