02-07-2014, 16:01
(02-07-2014, 15:38)Geobacter schrieb: [quote='Mustafa' pid='163826' dateline='1404305110']Dann musst du dich gegen Scharia stellen, manche Sachen sind eben nicht verhandelbar:
Wenn eine Scharia befolgt wird, in der Dinge wie Steinigung, Auspeitschen, etc. vorkommen, dann klar.
Aber nochmal: Scharia ist kein festgeschriebenes Gesetz. Es gibt da kein Buch o.ä. wo Schariagesetze aufgelistet sind.
Was also Inhalt der Scharia ist, ist variabel, und natürlich kann Scharia so gestaltet werden, dass da eben keine Steinigungen etc. vorkommen, und auch sonst alles rausfällt, was "westlichen" Verfassungen entgegenstehen würde.
Ich stelle mich also nicht gegen "die Scharia", sondern explizit gegen Körperstrafen, Diskriminierungen, etc.
"Hadd-Delikte (Plural: hudud) sind Straftaten, für deren Begehung der Koran im Prinzip absolute Strafen festlegt.
Sie sind also nach muslimischer Auffassung von Gott selbst bestimmt und infolgedessen ewig und unveränderlich.
"Der Dieb und die Diebin, schneidet ihnen die Hände ab", so lautet ein Vers der Offenbarung (Sure 5, 38). Ein Spielraum bleibt allerdings auch hier durch die Auslegung. Zwar muß die Hand des Diebes abschnitten werden, was aber als Diebstahl im Sinne dieser Bestimmung zu gelten hat, wird im Koran nirgends gesagt."
Qisas-Delikte sind Tötungs- und Körperverletzungsdelikte, die nach dem Talionsprinzip bestraft werden. Sie sind schon aus vorislamischer Zeit bekannt und der Koran hat sie dadurch eingeschränkt, daß die Vergeltung nur noch für eine vorsätzliche Tat geübt wird und daß die Strafe nur noch am Täter selbst, nicht aber an einem anderen, ihm an Position gleichstehenden Mitglied seiner Sippe vollstreckt werden kann. Bei fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung wie auch in dem Fall, daß bei einer Vorsatztat das Opfer oder seine Erben auf den Vollzug der Talion verzichten oder diese aus anderen Gründen nicht stattfinden kann, ist ein Blutgeld, eine diya, zu zahlen.
ta'zir-Delikte (Plural: ta'zirat) sind alle sonstigen Taten, die in einer Gesellschaft gemäß den nach Ort und Zeit unterschiedlichen Bedürfnissen als strafwürdig angesehen werden. Ihre Sanktionierung muß nur eine Grundbedingung erfüllen: Sie muß mit den Grundsätzen des Islams vereinbar sein. Von den ta'zir-Delikten hat die islamische Strafrechtswissenschaft so gut wie keine Notiz genommen; die zahlreichen Werke zum islamischen Recht behandeln regelmäßig nur die hadd- und die qisas-Delikte. Die ta'zir-Delikle wurden meist nur von der Obrigkeit als pragmatische Reaktion auf unerwünschtes Verhalten geahndet. Man konnte hier ebenfalls zwei Untergruppen unterscheiden: Zum einen Taten, für die an sich hadd-Strafen vorgesehen waren, bei denen aber eine der für eine hadd-Strafe notwendigen Bedingungen nicht erfüllt war, wie z.B. der Diebstahl eines Gegenstands, der nicht den für eine hadd-Strafe notwendigen Mindestwert hat; zum anderen Straftaten, die unabhängig davon strafwürdig erschienen, z.B. Betrug, Urkundenfälschung etc. Die Obrigkeit war ursprünglich bei der Verhängung von Strafen für solche Taten frei; erst allmählich entstanden gesetzliche Festlegungen solcher Delikte. Mittlerweile geht auch im islamischen Strafrecht die Tendenz immer stärker dahin, Straftaten und Strafrahmen gesetzlich festzulegen und dem Richter nur für die Strafzumessung Ermessensfreiheit zu geben." IGFM
In großen Teilen traditionelles Willkürrecht,
bei härteren Straftaten gibts kaum Spielraum.
Bischen Koran geht auch nicht, viele Verse kann man interpretieren.
Ein paar stehen aber bombenfest.
Oder täusch ich mich, sollte die Existenz Allahs doch diskutierbar sein ?
