17-01-2013, 14:00
(17-01-2013, 13:32)dalberg schrieb: Lässt sich eine Grenze definieren, nach deren Überschreitung, man nicht mehr von einzelnen Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit - im Sinne von Fehlern - sprechen kann, sondern einem Staat die Rechtstaatlichkeit als Ganzes absprechen kann / muss?
es wäre wohl sinnvoller, die rechtstaatlichkeit z.b. lokal (auf eigenem staatsgebiet/außerhalb des eigenen staatsgebiets/auf besetztem gebiet) oder personal ("feindliche kämpfer"/andere personen) begrenzt zu definieren
was es dann bedeutet, wenn ein staat hier unterscheidungen vornimmt (hier bin ich rechtsstaat, dort pfeif ich drauf), kann wieder jeder für sich selbst überlegen
daß kriegsrecht anderen kriterien genügt als zivile rechtsstaatlichkeit, sollte ohnehin klar sein
(17-01-2013, 13:32)dalberg schrieb: Mir fällt dazu ein: Vermutlich ist eine rechtsstaatliche "Entgrenzung" erst dann erreicht, wenn die Verstöße gewissermaßen systemisch geworden sind.
Systemisch sind sie in meinen Augen dann, wenn Betroffenen faktisch keine Mittel mehr zu Verfügung stehen, durchzusetzten, dass Verstöße gegen die Rechtsordnung als Fehler erkannt und behoben werden. Anders gesagt: Allein die Tatsache dass es in einem Staat oder durch einen Staat zu Verstößen gegen den eigenen Rechtsrahmen kommt, ist für sich - in meinen Augen - noch kein ausreichender Grund, diesem Staat die Rechtsstaatlichkeit insgesamt abzusprechen
d'accord
in diesem zusammenhang möchte ich daran erinnern, daß thema dieses threads ja auch nicht ist, irgendjemandem "(per se) rechtsstaatlichkeit abzusprechen" (auch wenn von bestimmten usern immer genau darauf abgehoben wird), sondern aufzuzeigen, wo grenzen der rechtsstaatlichkeit überschritten werden
was doch ein unterschied ist, auch wenn schwarz-weiß-zeichnung einfacher sein mag als eine differenzierende betrachtung
einen gott, den es gibt, gibt es nicht (bonhoeffer)
einen gott, den es nicht gibt, braucht es nicht (petronius)
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