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grenzen der rechtsstaatlichkeit
#6
(03-01-2013, 14:36)Flat schrieb: anderes Szenario:

In Dänemark bildet sich eine kleine Fraktion, die Raketen auf Deutschland schießt und Attentäter nach Deutschland einschleust.

Dänemark unterstützt diese Terroorgruppe aktiv und die dänische Regierung artikuliert wiederholt, dass Deutschland am besten vernichtet werden muss.

International erreicht Deutschland nichts, weil das dänenfreudliche China alles im Weltsicherheitsrat blockiert.


Wenn ich Deiner Argumentation folge, hat die deutsche Bevölkerung diesen Raketenbeschuss und die Attentäter zu dulden

keineswegs

d hätte das recht, die raketen abzufangen, die attentäter in d zu verhaften und vor ein ordentliches gericht zu stellen. und es würde sich bemühen, mit dänemark zu einer vertrauensvollen zusammenarbeit zu kommen, sodaß die sicherheitsbehörden beider länder hand in hand arbeiten

interessant allerdings, daß du hier einen staat erwähnst, der international nicht zur verantwortung gezogen werden kann, weil ein dauerndes mitglied des un-sicherheitsrats jede resolution gegen diesen bekannten aggressor an seinem veto scheitern läßt. da fällt mir nämlich spontan einer ein, ganz real und praktisch...

(03-01-2013, 14:36)Flat schrieb: Und ich vermute Völkerrechtler auch

wie sehen völkerrechtler denn die frage von "extralegalen exekutionen"?

ich kann dir sagen, wie die un das sehen:

://www.un.org/Depts/german/menschenrechte/a-hrc14-24add6-deu.pdf

...
IV. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
Allgemein
93. Die Staaten sollten öffentlich erklären, welche völkerrechtlichen Regeln sie als Grundlage für von ihnen unternommene gezielte Tötungen ansehen. Sie sollten die Grundlagen für ihre Entscheidung zur Tötung statt zur Gefangennahme nennen. Sie sollten angeben, welche Verfahrensvorkehrungen sie getroffen haben, um vor gezielten Tötungen sicherzustellen, dass sie völkerrechtskonform sind, welche Maßnahmen sie nach solchen Tötungen ergreifen, um sich zu vergewissern, dass ihre Analyse der Rechtslage und der Fakten zutreffend war, und welche Abhilfemaßnahmen sie im gegenteiligen
Fall ergreifen würden. Wenn ein Staat eine gezielte Tötung im Hoheitsgebiet
eines anderen Staates begeht, sollte der zweite Staat öffentlich erklären, ob und auf welcher Grundlage er seine Zustimmung erteilt hat.
...
• Es dürfen nur zulässige Ziele verfolgt werden (die weder Vergeltung noch Bestrafung beinhalten, sondern strikt der Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Menschenleben dienen);
...
• die rechtlichen Regelungen sollten der Möglichkeit Rechnung tragen, dass eine Bedrohung so unmittelbar sein kann, dass die Abgabe einer Warnung und die abgestufte Anwendung von Gewalt zu riskant oder fruchtlos wären (etwa wenn der Verdächtige im Begriff ist, von einer Waffe Gebrauch zu machen oder sich in die Luft zu sprengen). Gleichzeitig muss durch entsprechende Vorkehrungen gewährleistet werden, dass die Unmittelbarkeit der Bedrohung mit einem hohen Grad der Gewissheit zuverlässig nachgewiesen wird und dass die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit nicht umgangen werden.
...
Spezifische Anforderungen des humanitären Völkerrechts, die in einem bewaffneten Konflikt zu erfüllen sind, sind unter anderem folgende:
• Offenlegung bestehender Maßnahmen, um mutmaßliche rechtswidrige gezielte Tötungen zu untersuchen und die Täter entweder zu ermitteln und strafrechtlich zu verfolgen oder sie an einen anderen Staat auszuliefern, der hinreichende Verdachtsgründe für die Rechtswidrigkeit einer Tötung vorbringt
...
• Gezielte Tötungen dürfen nie ausschließlich auf „verdächtigem“ Verhalten oder nicht überprüften – oder nicht überprüfbaren – Informationen beruhen. Die Regelungen für die Gewinnung und den Austausch nachrichtendienstlicher Erkenntnisse müssen Verfahren zur zuverlässigen Überprüfung der Ziele und zur angemessenen Verifikation der Informationen umfassen.
• Die Kräfte des Staates sollten gewährleisten, dass ausreichende Erkenntnisse
über die Wirkungen der einzusetzenden Waffen, die Anwesenheit von Zivilpersonen im Zielgebiet und deren Möglichkeit, sich vor einem Angriff zu schützen, vorliegen. An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass die Kräfte des Staates gegen die Anforderungen des humanitären Völkerrechts ... verstoßen, wenn sie nicht alles praktisch Mögliche tun, um vor einer gezielten Tötung festzustellen, welche anderen Personen sich in der Nähe eines Ziels befinden oder befinden werden, und somit abzuschätzen, wie viele weitere Personen ums Leben kommen oder Verletzungen erleiden werden.
...
• Es muss sichergestellt werden, dass die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach dem humanitären Völkerrecht für jeden Angriff einzeln bewertet wird anstatt für die Militäroperation insgesamt.
...
• Es müssen Verfahren vorhanden sein, mit denen überprüft werden kann, dass
gezielte Tötungen nicht zur Racheübung oder primär zur Verbreitung von
Schrecken, zur Einschüchterung oder zur Erlangung eines politischen Vorteils
durchgeführt werden.
• Insbesondere in dicht besiedelten städtischen Gebieten müssen die Kräfte des Staates, wenn es den Anschein hat, dass bei einer gezielten Tötung das Risiko einer Schädigung von Zivilpersonen besteht, wirksame, möglichst konkrete Vorwarnungen an die Bevölkerung ergehen lassen.
• Die Warnung entbindet dabei nicht von der Verpflichtung, zwischen legitimen Zielen und Zivilpersonen zu unterscheiden.


soweit die auffassung der un vom völkerrecht

den abgleich mit der praxis überlasse ich dir
einen gott, den es gibt, gibt es nicht (bonhoeffer)
einen gott, den es nicht gibt, braucht es nicht (petronius)
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