Das einzige was mir hier als rechtlicher Tatbestand einfiele wäre: Wiener Landesgesetz: § 1:
§ 1. (1) Wer
1. den öffentlichen Anstand verletzt oder
2. ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder
3. eine Person an einem öffentlichen Ort zu einer Handlung oder Duldung auffordert, die deren sexuelle Sphäre betrifft und von dieser Person unerwünscht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
Keine Ahnung wies in D geregelt ist,..
§ 1. (1) Wer
1. den öffentlichen Anstand verletzt oder
2. ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder
3. eine Person an einem öffentlichen Ort zu einer Handlung oder Duldung auffordert, die deren sexuelle Sphäre betrifft und von dieser Person unerwünscht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
Keine Ahnung wies in D geregelt ist,..
Aut viam inveniam aut faciam

