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beschneidungsverbot, die zweite - was darf erziehung?
(11-07-2012, 14:11)petronius schrieb:
(11-07-2012, 12:03)Harpya schrieb: Ist ja nicht so, das das Thema gerade neu geboren wurde:

"Veranlasst der nicht sorgeberechtigter Vater ohne Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter die Beschneidung eines noch nicht einwilligungsfähigen Kindes, so liegt darin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Kindes, die schon wegen der Genugtuungsfunktion einen Schmerzensgeldanspruch des Kindes begründet."

na sicher hat nicht jemand über das kind zu entscheiden, der gar nicht sorgeberechtigt ist. er darf das kind ja noch nicht mal in einer schule anmelden


aber zum thema: du bist mir immer noch eine antwort schuldig:

ws verstehst du konkret unter

"Erziehung zum Befolgen des Koran"

(vor allem im hinblick auf deine nicht nur sprachlich seltsame auslassung "Wenn das wie Erziehung zum Mord aussieht liegt der Balken wohl im Auge des Betrachters")

kommt da noch was, oder beläßt du es bei dumpfem raunen?
War nur ein Beispiel wie die Justiz da noch recht hilflos rumtappt.

Was ist den islamische Erziehung, Besuch der Koranschulen etc.,
Vermittlung orthodox-christlicher/demokratischer Grundwerte ?

Wenn das für dich Erziehung zum Mord ist, sei unbenommen.
Ich halte das dann nur für eine leichte Blickvernebelung.

Da gibts garnicht gross was reinzugeheimnissen.


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RE: beschneidungsverbot, die zweite - was darf erziehung? - von Harpya - 11-07-2012, 16:40

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