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beschneidungsverbot, die zweite - was darf erziehung?
#97
Ist ja nicht so, das das Thema gerade neu geboren wurde:

"Veranlasst der nicht sorgeberechtigter Vater ohne Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter die Beschneidung eines noch nicht einwilligungsfähigen Kindes, so liegt darin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Kindes, die schon wegen der Genugtuungsfunktion einen Schmerzensgeldanspruch des Kindes begründet."
Rechtsgebiete: BGB, GG
Vorschriften: BGB § 823 Abs. 1, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 2,
Stichworte: Persönlichkeitsrecht, Schmerzensgeld, Beschneidung, Kind, Moslem, Einwilligung, Eltern,
Verfahrensgang: LG Frankfurt am Main 1 O 822/06

Mal was zur Visualisierung:
*http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:Rituelle_Beschneidung.jpg&filetimestamp=20120710195007


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RE: beschneidungsverbot, die zweite - was darf erziehung? - von Harpya - 11-07-2012, 12:03

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