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Homosexualit
#96
Nach den neuesten Zahlen des Bundeskriminalamts (BKA) in Wiesbaden wurden in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2002 offiziell 10.078 Tatverdächtige wegen Kindsmissbrauchs registriert, davon 1.437 nichtdeutsche Täter. Nach Meinung von Experten liegt, auf Grund der Dunkelziffer, die tatsächliche Anzahl um ca. 70% höher, demnach wären das also insgesamt rund 17.000 wegen Kindsmissbrauch erfasste Tatverdächtige. Der Leiter der Wiesbadener Krimonologischen Zentralstelle, Professor Dr. Rudolf Egg, schätzt die Anzahl der in irgendeiner Weise sexuell missbrauchten Kinder sogar auf bis zu 200.000 pro Jahr. Die hohe Dunkelziffer, die seinen Schätzungen zugrunde liegen, führt er auf Verheimlichungen im familiären Umfeld zurück! Weiterhin wurden 1.617 Tatverdächtige wegen des sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen unter Ausnutzung einer Amtsstellung oder eines Vertrauensverhältnisses erfasst, drunter waren nach Angaben des BKA 161 nichtdeutsche Täter.

Je enger die familiäre Bindung zwischen Opfer und Täter ist, desto größer ist die Scheu, derartige Taten zur Anzeige zu bringen. Oft werden die Kinder durch Druck wie: " Willst Du, dass der Pappi ins Gefängnis kommt"? oder "Willst Du, dass sich die Mama umbringt"? zum Schweigen gebracht. Sehr häufig auch wird dem Kind eingeredet, ein ganz wichtiges Geheimnis zu teilen, das niemanden offenbart werden darf. Auch Schuldgefühle oder nicht materielle wie materielle Zuwendungen können die Kinder von einer Aussage abhalten. Daher werden die Täter aus der familiären Umwelt, wenn überhaupt, meist erst sehr viel später angezeigt, z.B. wenn die Kinder aus dem Haus oder erwachsen sind.
Justiz in Deutschland

Die Urteile von Gerichten sollen nicht nur den Täter resozialisieren, sondern eine allgemeine Abschreckung (Generalprävention), eine Abschreckung des Täters vor neuer Straffälligkeit (Individualprävention) und der Sühne dienen. Aber derartige Urteile sollen auch ein allgemeines Sittengesetz widerspiegeln und damit einer Gesellschaft eine gewisse Orientierung geben. Leider neigen die deutschen Gerichte gerade auf diesem Gebiet zu einer merkwürdigen und unverständlichen Täterfreundlichkeit und Milde. An die kleinen Opfer wird dabei gar nicht oder viel zu wenig gedacht. Im folgenden sind eine Reihe leider sehr symptomatischer Urteile aufgelistet:

* Der bis dahin mehrfach wegen Kindesmissbrauchs vorbestrafte Peter B. aus Potsdam wurde im Jahr 1996 auf Vermittlung des Arbeitsamtes in einem Kinder- und Jugendheim angestellt, wo er sich kurz darauf wieder an Kindern verging. Die Erklärung der Heimleitung für diese Fehlleistung lautete, dass man aus Datenschutzgründen auf die Selbstauskunft dieses Mannes angewiesen sei und daher von seinen Vorstrafen nichts gewusst hätte. Im Jahr 2001 wurde wiederum gegen ihn wegen erneuten Kindesmissbrauchs ermittelt und erst im Juli des Jahres 2002 wurde er auf erheblichen öffentlichen Druck endlich in U-Haft genommen. Er hatte in einer Berliner Pädophilenbar zahlreiche Kinder an verschiedene Freier vermittelt. Seine vielen bisherigen Strafen wurden immer wieder zur Bewährung ausgesetzt und blieben stets an der unteren Grenze der Sanktionsmöglichkeiten.
* Im Jahr 2001 stand ein 22-jähriger Mann in Berlin vor Gericht, der ein dreizehnjähriges Mädchen vergewaltigt hatte. Das Kind wurde daraufhin schwanger und erlitt eine Fehl- bzw. Totgeburt. Die 18. Strafkammer des Landgerichts Berlin unter dem Vorsitz des Richters Pleska verurteilte den Mann daraufhin zu einer 18-monatigen Haftstrafe auf Bewährung. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass eine andere Kammer desselben Gerichts im Juli 2002 den Beamten einer Berliner Bundesbehörde wegen Unterschlagung von 250.000 Euro zu einer Strafe von 5 Jahren und 6 Monaten Gefängnis verurteilte! Ein 36jähriger Mann aus Berlin, der im Bundestagswahlkampf 2002 den prominenten Anwalt und Abgeordneten der Bündnisgrünen, Christian Ströbele, angegriffen und eine Platzwunde am Kopf zugefügt hatte, wurde in Berlin zu 15 Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt.
* Eine große Strafkammer des Berliner Landgerichts unter dem Vorsitz des Richters Karl-Heinz Oplustil verurteilte am 05. Dezember 2003 den 41 jährigen Frank B. wegen des sexuellen Missbrauchs des 6 jährigen Mädchens Jessica ebenfalls zu einer Bewährungsstrafe. Von den Eltern des missbrauchten Mädchens, Volker und Peggy M., wurde das Urteil mit Entsetzen und Fassungslosigkeit aufgenommen.
* Eine völlig neue Variante brachten die Richter des Oberlandesgerichts München in die juristische Diskussion um Kindsmissbrauch. Sie ließen den 64 jährigen Ludwig E., der 6 Kinder sexuell missbraucht hatte, und dafür vom Amtsgericht München zu 2 Jahren verurteilt worden war, bis zur Berufungsverhandlung auf freien Fuß. Die Begründung für diese Entscheidung war, dass die Kinder aus verwahrlosten Verhältnissen stammten und sowieso schon verdorben seien. Angesichts dieses Urteils, und vor allem seiner Begründung, sah sich sogar die Bundes- Justizministerin zu einer ansonsten sehr seltenen Richterschelte genötigt.
* Aber es gibt glücklicherweise auch ermutigende Urteile und Reaktionen. So wurde am 14. April 2003 von der 1. Strafkammer des Landgerichts Berlin der 24 jährige Frank H. zu 16,5 Jahren Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Er hatte im Laufe der Jahre sieben kleine Mädchen im Alter zwischen 8 und 10 Jahren in schlimmer Weise vergewaltigt.

Rechtliche Aspekte

Nach § 176, § 176a, § 176b, §182 und § 184 des Strafgesetzbuches ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen strafrechtlich wie folgt geregelt:

§ 176 Sexueller Missbrauch von Kindern.

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minderschweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an sich vornimmt, oder
3. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
4. Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 3 Nr. 3.

§ 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern.

(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn

1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird,
3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
4. der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 4 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184 Abs. 3 oder 4 verbreitet werden soll.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2

1. bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
2. durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(5) In die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.
Strafgesetzbuch
Strafgesetzbuch

§ 176b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge.

Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 und 176a) wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

§ 182 sexueller Missbrauch von Jugendlichen.

(1)Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie

1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich vornehmen lässt oder
2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie

1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3)In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amtswegen für geboten hält.

(4)In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)

1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht,
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. im Einzelfall außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkel einem anderen anbietet oder überlässt,

3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können,

1. einem anderen anbietet oder überlässt, im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt.
2. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreitung von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,
3. an einen anderen gelangen lässt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
4. in einer öffentlichen Vorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
5. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
6. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk verbreitet.

(3) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,

1. verbreitet.
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird, wenn die pornographischen Schriften den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Haben die pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) in den Fällen des Absatzes 3 den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand und geben sie ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(5) Wer es unternimmt sich oder einem Dritten den Besitz von pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) zu verschaffen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, wird, wenn die Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.

(6) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt. Absatz 5 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtsmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.

(7) In den Fällen des Absatzes 4 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände auf die sich eine Straftat nach Absatz 5 bezieht, werden eingezogen § 74a ist anzuwenden.

http://www.m-ww.de/sexualitaet_fortpflan...tml?page=2


Nachrichten in diesem Thema
Homosexualität in den Religionen - von chris_ku - 13-02-2005, 15:43
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gesellschaftliche Vereinbarungen - von Ekkard - 19-02-2005, 10:23
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Re: homosexualität - von yentl - 21-02-2005, 12:58
homosexualität - von yentl - 21-02-2005, 13:00
homosexualität - von yentl - 21-02-2005, 13:07
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[Kein Betreff] - von waldnymphe - 21-02-2005, 14:07
[Kein Betreff] - von waldnymphe - 21-02-2005, 14:08
[Kein Betreff] - von waldnymphe - 21-02-2005, 14:11
homosexualität - von yentl - 21-02-2005, 14:12
Re: homosexualität - von qilin - 21-02-2005, 14:12
homosexualität - von yentl - 21-02-2005, 14:24
Re: homosexualität - von yentl - 21-02-2005, 15:22
homosexualität - von Gast - 21-02-2005, 16:12
[Kein Betreff] - von ExAdmin - 21-02-2005, 16:15
[Kein Betreff] - von qilin - 21-02-2005, 16:48
[Kein Betreff] - von Ekkard - 21-02-2005, 22:50
homosexualität - von Gast - 22-02-2005, 00:50
homosexualität - von yentl - 22-02-2005, 00:52
[Kein Betreff] - von waldnymphe - 22-02-2005, 08:49
[Kein Betreff] - von Ekkard - 27-02-2005, 19:40
[Kein Betreff] - von yentl - 28-02-2005, 17:08
Re: homosexualit - von yentl - 28-02-2005, 17:10
[Kein Betreff] - von Mandingo - 28-02-2005, 18:01
homosexualit - von yentl - 28-02-2005, 18:07
[Kein Betreff] - von yentl - 28-02-2005, 18:17
[Kein Betreff] - von qilin - 28-02-2005, 19:13
[Kein Betreff] - von waldnymphe - 28-02-2005, 21:55
Re: homosexualit - von Ekkard - 28-02-2005, 21:57
[Kein Betreff] - von yentl - 01-03-2005, 01:07
homosexualit - von yentl - 01-03-2005, 01:39
[Kein Betreff] - von waldnymphe - 01-03-2005, 08:43
[Kein Betreff] - von Ekkard - 01-03-2005, 19:15
Re: homosexualit - von Lhiannon - 01-03-2005, 20:12
homosexualit - von yentl - 02-03-2005, 18:15
[Kein Betreff] - von yentl - 02-03-2005, 18:27
Re: homosexualit - von Mandingo - 02-03-2005, 18:35
homosexualit - von yentl - 02-03-2005, 18:58
[Kein Betreff] - von Ekkard - 02-03-2005, 20:31
Re: homosexualit - von Mandingo - 02-03-2005, 21:30
[Kein Betreff] - von Gast - 03-03-2005, 20:48
[Kein Betreff] - von Gerhard - 03-03-2005, 23:03
homosexualit - von yentl - 04-03-2005, 00:20
Re: homosexualit - von Mandingo - 04-03-2005, 11:13
[Kein Betreff] - von Gast - 04-03-2005, 11:45
homosexualit - von yentl - 04-03-2005, 14:27
Re: homosexualit - von yentl - 04-03-2005, 14:35
Re: homosexualit - von Gast - 04-03-2005, 17:56
[Kein Betreff] - von Jazzter - 05-03-2005, 04:19
[Kein Betreff] - von Gast - 07-03-2005, 19:03
[Kein Betreff] - von Jazzter - 08-03-2005, 00:45
[Kein Betreff] - von Gast - 08-03-2005, 10:37
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Re: homosexualit - von Gast - 12-03-2005, 17:25
[Kein Betreff] - von yentl - 12-03-2005, 17:51
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[Kein Betreff] - von yentl - 12-03-2005, 18:33
[Kein Betreff] - von waldnymphe - 12-03-2005, 19:04
[Kein Betreff] - von Jazzter - 12-03-2005, 20:19
[Kein Betreff] - von Gast - 13-03-2005, 11:09
[Kein Betreff] - von yentl - 13-03-2005, 15:18
[Kein Betreff] - von yentl - 13-03-2005, 15:38
[Kein Betreff] - von yentl - 13-03-2005, 16:27
[Kein Betreff] - von yentl - 13-03-2005, 19:31
RE: Homosexualit - von ExAdmin - 13-03-2005, 19:40

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