03-02-2005, 08:07
http://lms.hu-berlin.de/cgi-bin/glossar_recht.pl?action=browse&diff=1&id=Prostitution
Geändert: 1c1
Prostitution (aus dem Lat. pro-stituere "vorn hinstellen = seinen Körper öffentlich zur Unzucht anbieten") ist eine Dienstleistung, die in der Ausübung, Erduldung und Stimulation von sexuellen Hanglungen gegen Entgelt besteht.
Geändert: 5c5
Prostitution war in der Bundesrepublik Deutschland im Gegensatz zur Förderung der Prostitution durch Zuhälterei - nicht verboten. Sie galt aber bis zum Dezember 2001 als sittenwidrig gemäß § 138 Bürgerliches Gesetzbuch mit der Folge, dass ein Vertrag über sexuelle Dienstleistungen nichtig war und Prostituierten kein Recht auf Entlohnung der erbrachten Dienste zustand. Damals urteilte das Verwaltungsgericht Berlin, dass Prostitution entgegen der jahrzehntelangen Rechtsprechung nicht sittenwidrig sei, solange sie von Erwachsenen freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen ausgeübt wird.
Prostitution war in der Bundesrepublik Deutschland im Gegensatz zur Förderung der Prostitution durch Zuhälterei - nicht verboten. Sie galt aber bis zum Dezember 2001 als sittenwidrig gemäß § 138 Bürgerliches Gesetzbuch mit der Folge, dass ein Vertrag über sexuelle Dienstleistungen nichtig war und Prostituierten kein Recht auf Entlohnung der erbrachten Dienste zustand. Damals urteilte das Verwaltungsgericht Berlin, dass Prostitution entgegen der jahrzehntelangen Rechtsprechung nicht sittenwidrig sei, solange sie von Erwachsenen freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen ausgeübt wird.
Geändert: 7c7
Wer die Menschenwürde von Prostituierten gegen ihren Willen schützen zu müssen meine, vergreife sich in Wahrheit an ihrer von der Menschenwürde geschützten Freiheit der Selbstbestimmung und zementiert ihre rechtliche und soziale Benachteiligung (VG Berlin, Urteil vom 01. 12. 2000, Streit 2001, 11). Durch Urteil vom 20. November 2001 hat der EuGH klargestellt, dass Prostitution zu den Erwerbstätigkeiten gehöre, die Teil des gemeinschaftlichen Wirtschaftslebens" im Sinne von Art. 2 EG sind (EuGH v. 20.11.2001 Rs. C-268/99). Durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Prostitutionsgesetz (ProstG) bestätigte auch der deutsche Gesetzgeber, dass sexuelle Dienstleistungen als Teil des Wirtschaftslebens und damit als berufliche Erwerbstätigkeit anerkannt werden.
Wer die Menschenwürde von Prostituierten gegen ihren Willen schützen zu müssen meine, vergreife sich in Wahrheit an ihrer von der Menschenwürde geschützten Freiheit der Selbstbestimmung und zementiert ihre rechtliche und soziale Benachteiligung (VG Berlin, Urteil vom 01. 12. 2000, Streit 2001, 11). Durch Urteil vom 20. November 2001 hat der EuGH klargestellt, dass Prostitution zu den Erwerbstätigkeiten gehöre, die "Teil des gemeinschaftlichen Wirtschaftslebens" im Sinne von Art. 2 EG sind (EuGH v. 20.11.2001 Rs. C-268/99). Durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Prostitutionsgesetz (ProstG) bestätigte auch der deutsche Gesetzgeber, dass sexuelle Dienstleistungen als Teil des Wirtschaftslebens und damit als berufliche Erwerbstätigkeit anerkannt werden.
Geändert: 9c9
Die gesetzliche Wertung als nicht sittenwidrig, die nach § 1 ProstG auf den zivilrechtlichen Bereich beschränkt ist, sollte auch auf die übrigen Rechtsbereiche ausgeweitet werden. Dies gilt im Hinblick auf das Gewerberecht, insbesondere das Gaststättenrecht, da nach der bisherigen Einordnung von Prostitution als sittenwidrig Lizenzen für Bordellbetriebe nicht möglich waren (§ 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Gaststättengesetz; § 35 Gewerbeordnung). Darüber hinaus bleibt gesetzgeberischer Klärungsbedarf auch in Bezug auf das Baurecht und das Ordnungswidrigkeitenrecht (§§ 119, 120 Ordnungswidrigkeitengesetz) sowie im Hinblick auf Art. 297 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch i.V.m. den Sperrgebietsverordnungen der Länder und für das Ausländerrecht.
Die gesetzliche Wertung als nicht sittenwidrig, die nach § 1 ProstG auf den zivilrechtlichen Bereich beschränkt ist, sollte auch auf die übrigen Rechtsbereiche ausgeweitet werden. Dies gilt im Hinblick auf das Gewerberecht, insbesondere das Gaststättenrecht, da nach der bisherigen Einordnung von Prostitution als sittenwidrig Lizenzen für Bordellbetriebe nicht möglich waren (§ 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Gaststättengesetz; § 35 Gewerbeordnung). Darüber hinaus bleibt gesetzgeberischer Klärungsbedarf auch in Bezug auf das Baurecht und das Ordnungswidrigkeitenrecht (§§ 119, 120 Ordnungswidrigkeitengesetz) sowie im Hinblick auf Art. 297 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch i.V.m. den Sperrgebietsverordnungen der Länder und für das Ausländerrecht.
Prostitution (aus dem Lat. pro-stituere "vorn hinstellen = seinen Körper öffentlich zur Unzucht anbieten") ist eine Dienstleistung, die in der Ausübung, Erduldung und Stimulation von sexuellen Hanglungen gegen Entgelt besteht.
Vertiefung
Prostitution war in der Bundesrepublik Deutschland im Gegensatz zur Förderung der Prostitution durch Zuhälterei - nicht verboten. Sie galt aber bis zum Dezember 2001 als sittenwidrig gemäß § 138 Bürgerliches Gesetzbuch mit der Folge, dass ein Vertrag über sexuelle Dienstleistungen nichtig war und Prostituierten kein Recht auf Entlohnung der erbrachten Dienste zustand. Damals urteilte das Verwaltungsgericht Berlin, dass Prostitution entgegen der jahrzehntelangen Rechtsprechung nicht sittenwidrig sei, solange sie von Erwachsenen freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen ausgeübt wird.
Wer die Menschenwürde von Prostituierten gegen ihren Willen schützen zu müssen meine, vergreife sich in Wahrheit an ihrer von der Menschenwürde geschützten Freiheit der Selbstbestimmung und zementiert ihre rechtliche und soziale Benachteiligung (VG Berlin, Urteil vom 01. 12. 2000, Streit 2001, 11). Durch Urteil vom 20. November 2001 hat der EuGH klargestellt, dass Prostitution zu den Erwerbstätigkeiten gehöre, die "Teil des gemeinschaftlichen Wirtschaftslebens" im Sinne von Art. 2 EG sind (EuGH v. 20.11.2001 Rs. C-268/99). Durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Prostitutionsgesetz (ProstG) bestätigte auch der deutsche Gesetzgeber, dass sexuelle Dienstleistungen als Teil des Wirtschaftslebens und damit als berufliche Erwerbstätigkeit anerkannt werden.
Die gesetzliche Wertung als nicht sittenwidrig, die nach § 1 ProstG auf den zivilrechtlichen Bereich beschränkt ist, sollte auch auf die übrigen Rechtsbereiche ausgeweitet werden. Dies gilt im Hinblick auf das Gewerberecht, insbesondere das Gaststättenrecht, da nach der bisherigen Einordnung von Prostitution als sittenwidrig Lizenzen für Bordellbetriebe nicht möglich waren (§ 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Gaststättengesetz; § 35 Gewerbeordnung). Darüber hinaus bleibt gesetzgeberischer Klärungsbedarf auch in Bezug auf das Baurecht und das Ordnungswidrigkeitenrecht (§§ 119, 120 Ordnungswidrigkeitengesetz) sowie im Hinblick auf Art. 297 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch i.V.m. den Sperrgebietsverordnungen der Länder und für das Ausländerrecht.
Geändert: 1c1
Prostitution (aus dem Lat. pro-stituere "vorn hinstellen = seinen Körper öffentlich zur Unzucht anbieten") ist eine Dienstleistung, die in der Ausübung, Erduldung und Stimulation von sexuellen Hanglungen gegen Entgelt besteht.
Geändert: 5c5
Prostitution war in der Bundesrepublik Deutschland im Gegensatz zur Förderung der Prostitution durch Zuhälterei - nicht verboten. Sie galt aber bis zum Dezember 2001 als sittenwidrig gemäß § 138 Bürgerliches Gesetzbuch mit der Folge, dass ein Vertrag über sexuelle Dienstleistungen nichtig war und Prostituierten kein Recht auf Entlohnung der erbrachten Dienste zustand. Damals urteilte das Verwaltungsgericht Berlin, dass Prostitution entgegen der jahrzehntelangen Rechtsprechung nicht sittenwidrig sei, solange sie von Erwachsenen freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen ausgeübt wird.
Prostitution war in der Bundesrepublik Deutschland im Gegensatz zur Förderung der Prostitution durch Zuhälterei - nicht verboten. Sie galt aber bis zum Dezember 2001 als sittenwidrig gemäß § 138 Bürgerliches Gesetzbuch mit der Folge, dass ein Vertrag über sexuelle Dienstleistungen nichtig war und Prostituierten kein Recht auf Entlohnung der erbrachten Dienste zustand. Damals urteilte das Verwaltungsgericht Berlin, dass Prostitution entgegen der jahrzehntelangen Rechtsprechung nicht sittenwidrig sei, solange sie von Erwachsenen freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen ausgeübt wird.
Geändert: 7c7
Wer die Menschenwürde von Prostituierten gegen ihren Willen schützen zu müssen meine, vergreife sich in Wahrheit an ihrer von der Menschenwürde geschützten Freiheit der Selbstbestimmung und zementiert ihre rechtliche und soziale Benachteiligung (VG Berlin, Urteil vom 01. 12. 2000, Streit 2001, 11). Durch Urteil vom 20. November 2001 hat der EuGH klargestellt, dass Prostitution zu den Erwerbstätigkeiten gehöre, die Teil des gemeinschaftlichen Wirtschaftslebens" im Sinne von Art. 2 EG sind (EuGH v. 20.11.2001 Rs. C-268/99). Durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Prostitutionsgesetz (ProstG) bestätigte auch der deutsche Gesetzgeber, dass sexuelle Dienstleistungen als Teil des Wirtschaftslebens und damit als berufliche Erwerbstätigkeit anerkannt werden.
Wer die Menschenwürde von Prostituierten gegen ihren Willen schützen zu müssen meine, vergreife sich in Wahrheit an ihrer von der Menschenwürde geschützten Freiheit der Selbstbestimmung und zementiert ihre rechtliche und soziale Benachteiligung (VG Berlin, Urteil vom 01. 12. 2000, Streit 2001, 11). Durch Urteil vom 20. November 2001 hat der EuGH klargestellt, dass Prostitution zu den Erwerbstätigkeiten gehöre, die "Teil des gemeinschaftlichen Wirtschaftslebens" im Sinne von Art. 2 EG sind (EuGH v. 20.11.2001 Rs. C-268/99). Durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Prostitutionsgesetz (ProstG) bestätigte auch der deutsche Gesetzgeber, dass sexuelle Dienstleistungen als Teil des Wirtschaftslebens und damit als berufliche Erwerbstätigkeit anerkannt werden.
Geändert: 9c9
Die gesetzliche Wertung als nicht sittenwidrig, die nach § 1 ProstG auf den zivilrechtlichen Bereich beschränkt ist, sollte auch auf die übrigen Rechtsbereiche ausgeweitet werden. Dies gilt im Hinblick auf das Gewerberecht, insbesondere das Gaststättenrecht, da nach der bisherigen Einordnung von Prostitution als sittenwidrig Lizenzen für Bordellbetriebe nicht möglich waren (§ 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Gaststättengesetz; § 35 Gewerbeordnung). Darüber hinaus bleibt gesetzgeberischer Klärungsbedarf auch in Bezug auf das Baurecht und das Ordnungswidrigkeitenrecht (§§ 119, 120 Ordnungswidrigkeitengesetz) sowie im Hinblick auf Art. 297 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch i.V.m. den Sperrgebietsverordnungen der Länder und für das Ausländerrecht.
Die gesetzliche Wertung als nicht sittenwidrig, die nach § 1 ProstG auf den zivilrechtlichen Bereich beschränkt ist, sollte auch auf die übrigen Rechtsbereiche ausgeweitet werden. Dies gilt im Hinblick auf das Gewerberecht, insbesondere das Gaststättenrecht, da nach der bisherigen Einordnung von Prostitution als sittenwidrig Lizenzen für Bordellbetriebe nicht möglich waren (§ 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Gaststättengesetz; § 35 Gewerbeordnung). Darüber hinaus bleibt gesetzgeberischer Klärungsbedarf auch in Bezug auf das Baurecht und das Ordnungswidrigkeitenrecht (§§ 119, 120 Ordnungswidrigkeitengesetz) sowie im Hinblick auf Art. 297 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch i.V.m. den Sperrgebietsverordnungen der Länder und für das Ausländerrecht.
Prostitution (aus dem Lat. pro-stituere "vorn hinstellen = seinen Körper öffentlich zur Unzucht anbieten") ist eine Dienstleistung, die in der Ausübung, Erduldung und Stimulation von sexuellen Hanglungen gegen Entgelt besteht.
Vertiefung
Prostitution war in der Bundesrepublik Deutschland im Gegensatz zur Förderung der Prostitution durch Zuhälterei - nicht verboten. Sie galt aber bis zum Dezember 2001 als sittenwidrig gemäß § 138 Bürgerliches Gesetzbuch mit der Folge, dass ein Vertrag über sexuelle Dienstleistungen nichtig war und Prostituierten kein Recht auf Entlohnung der erbrachten Dienste zustand. Damals urteilte das Verwaltungsgericht Berlin, dass Prostitution entgegen der jahrzehntelangen Rechtsprechung nicht sittenwidrig sei, solange sie von Erwachsenen freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen ausgeübt wird.
Wer die Menschenwürde von Prostituierten gegen ihren Willen schützen zu müssen meine, vergreife sich in Wahrheit an ihrer von der Menschenwürde geschützten Freiheit der Selbstbestimmung und zementiert ihre rechtliche und soziale Benachteiligung (VG Berlin, Urteil vom 01. 12. 2000, Streit 2001, 11). Durch Urteil vom 20. November 2001 hat der EuGH klargestellt, dass Prostitution zu den Erwerbstätigkeiten gehöre, die "Teil des gemeinschaftlichen Wirtschaftslebens" im Sinne von Art. 2 EG sind (EuGH v. 20.11.2001 Rs. C-268/99). Durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Prostitutionsgesetz (ProstG) bestätigte auch der deutsche Gesetzgeber, dass sexuelle Dienstleistungen als Teil des Wirtschaftslebens und damit als berufliche Erwerbstätigkeit anerkannt werden.
Die gesetzliche Wertung als nicht sittenwidrig, die nach § 1 ProstG auf den zivilrechtlichen Bereich beschränkt ist, sollte auch auf die übrigen Rechtsbereiche ausgeweitet werden. Dies gilt im Hinblick auf das Gewerberecht, insbesondere das Gaststättenrecht, da nach der bisherigen Einordnung von Prostitution als sittenwidrig Lizenzen für Bordellbetriebe nicht möglich waren (§ 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Gaststättengesetz; § 35 Gewerbeordnung). Darüber hinaus bleibt gesetzgeberischer Klärungsbedarf auch in Bezug auf das Baurecht und das Ordnungswidrigkeitenrecht (§§ 119, 120 Ordnungswidrigkeitengesetz) sowie im Hinblick auf Art. 297 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch i.V.m. den Sperrgebietsverordnungen der Länder und für das Ausländerrecht.
